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Neuer Gelangensnachweis für die Steuerfreiheit einer Kfz-Lieferung in einen EU-Mitgliedstaat
Was lange Zeit im Verborgenen schwelte, ist nun Gewissheit. Das BMF verlangt für den Nachweis der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferung einen neuen Belegnachweis - den sogenannten Gelangensnachweis. Die Neuregelung gilt für alle Umsätze nach dem 31. Dezember 2011 - mit einer äußerst knapp gemessenen Übergangsfrist von drei Monaten. Sie müssen sich also kurzfristig mit den neuen Regeln vertraut machen und diese spätestens ab 1. April 2012 bei innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen anwenden.
Den Nachweis des Gelangens eines Fahrzeugs an einen Abnehmer in der EU müssen Sie künftig in der Form nachweisen, dass Ihnen der Abnehmer auf einem Formblatt das Gelangen des Fahrzeugs in den anderen Mitgliedsstaat bestätigt.
Das BMF wird in Kürze in einem umfangreicheren Einführungsschreiben (das sich noch im Entwurfsstadium befindet) zu der Neuregelung Stellung nehmen.
Im Vorfeld sollten Sie sich bereits auf Folgendes einstellen:
- Die bisherige Unterscheidung zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen wird aufgegeben. Als einheitliches Nachweisdokument wird neben einem Doppel der Rechnung die Gelangensbestätigung eingeführt.
- Aus den Belegen müssen
1. der jeweilige EU-Mitgliedstaat, in den der gelieferte Gegenstand im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferung gelangt, und
2. der dort belegene Bestimmungsort des Liefergegenstands (Stadt oder Gemeinde) hervorgehen.
- Außerdem muss sich aus der Gelangensbestätigung ergeben, zu welchem Zeitpunkt der Abnehmer den Liefergegenstand erhalten hat bzw. wenn der Abnehmer den Liefergegenstand selbst befördert, wann die Beförderung des Liefergegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet geendet hat.
- Die Gelangensbestätigung muss den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie die Unterschrift des Abnehmers enthalten. Die Unterschrift des Abnehmers kann auch ein Dritter leisten, der zur Vertretung des Abnehmers berechtigt ist (zum Beispiel ein Mitarbeiter). Voraussetzung ist jedoch, dass Ihnen Unterlagen vorliegen, aus denen sich die Vertretungsberechtigung ergibt (zum Beispiel aus dem Lieferauftrag oder aus dem Bestellvorgang).
Erstaunlich geringe Anforderung stellt die Neuregelung an die Form und die Sprache der Gelangensbestätigung:
- Eine sich aus einem einzigen Dokument ergebende Gelangensbestätigung kann auch in englischer oder französischer Sprache ausgefertigt sein.
- Die Gelangensbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben ergeben. Möglich wäre beispielsweise eine Kombination aus Lieferschein und entsprechender Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands.
- Die Gelangensbestätigung kann elektronisch übermittelt werden; also zum Beispiel per E-Mail, gegebenenfalls mit PDF- oder Textdatei-Anhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI). BEACHTEN SIE: In diesem Fall müssen die Echtheit der Herkunft der Gelangensbestätigung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Die Unterschrift des Abnehmers ist hier nicht erforderlich.
- Bei Lieferungen, die mehrere Gegenstände umfassen, oder bei Rechnungen, in denen einem Abnehmer gegenüber über mehrere Lieferungen abgerechnet wird, reicht es regelmäßig aus, wenn sich die Gelangensbestätigung auf die jeweilige Lieferung bzw. auf die Sammelrechnung bezieht. Es ist also nicht erforderlich, die Gelangensbestätigung für jeden einzelnen Liefergegenstand auszustellen.
Kurze Übergangsfrist von drei Monaten
Für bis zum 31. März 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen "... wird es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird".
PRAXISHINWEISE
- Machen Sie es Ihrem Kunden beim Gelangensnachweis möglichst einfach:
- Faxen Sie ihm einen vorbereiteten Nachweis zu, den er lediglich vervollständigen, unterschreiben und zurückfaxen muss.
- Führen Sie den Schriftwechsel in Englisch und mit einfachen Worten, damit alle Beteiligte den Inhalt schnell und eindeutig erfassen können.
- Verwenden Sie (zumindest solange bis das BMF ein verbindliches Formular vorgibt) den Gelangensnachweis, den wir Ihnen als Download beigefügt haben.
- Betreiben Sie weiterhin "Eichhörnchenarbeit" und sammeln Sie jeden geeigneten Nachweis für das Gelangen des Fahrzeuges in den anderen EU-Staat.
- Führen Sie - neben dem Gelangensnachweis - den "alten" Abnehmernachweis (den der Abholende bei Übergabe des Fahrzeugs unterschreiben muss), siehe Anlage.
Quelle: Auto Steuern Recht, Ausgabe 1/2012, Seite 6