Für eine vorübergehende Tätigkeit im europäischen Ausland ist eine A1-Bescheinigung erforderlich. Um auf die immer spontaneren Arbeitseinsätze zu reagieren, erfolgen der Anträge und die Bescheinigungen ab dem 01.01.2019 elektronisch.
Was ist eine A1-Bescheinigung?
Für einen Arbeitnehmer, der in Deutschland beschäftigt ist und vorübergehend im EU-Ausland (inkl. Island, Norwegen, Schweiz und Lichtenstein) eingesetzt wird, gelten ggf. weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit.
Die A1-Bescheinigung bestätigt, welches Sozialsystem für den Versicherten zuständig ist. Damit wird vermieden, dass Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig in zwei EU-Mitgliedstaaten fällig werden.
Für jedes Aufenthaltsland muss eine extra Bescheinigung erstellt werden. Dies gilt auch für die sogenannten „Durchfahrtsländer“.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird von Deutschland nach Italien zu einem Messebesuch gesandt. Hierfür fährt er mit dem Firmen PKW durch Österreich. Die A1-Bescheinigung muss einmal für das Durchfahrtsland – Österreich erstellt werden und für den Entsendestaat – Italien.
Der Arbeitgeber hat die A1 Bescheinigung dem Arbeitnehmer vor der Entsendung farbig im Papierformat auszuhändigen. Der Arbeitnehmer muss diese Bescheinigung während der Entsendung immer bei sich führen.
Für welchen Zeitraum gilt die A1-Bescheinigung?
Werden Arbeitnehmer voraussichtlich bis zu 24 Monate in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt, gilt das Recht des Entsendestaats, also dem Staat, in dem das Unternehmen gewöhnlich tätig ist und von dem aus die Entsendung erfolgt. Voraussetzung ist, dass die zeitliche Begrenzung bereits vor der Arbeitsaufnahme im Ausland feststeht. Dies gilt auch bei kurzen Einsätzen/ Fortbildungen/ Messen von nur wenigen Tagen oder Stunden.
Wie unterstützen wir Sie bei der A1-Bescheinigung?
Wir übernehmen die elektronische Übermittlung und das Antragsverfahren gern für Sie.
Bitte rufen Sie unsere Lohnabteilung an, um zu erfragen, welche Unterlagen benötigt werden.