Alle Arbeitnehmer, einschließlich Teilzeitbeschäftigte und Aushilfen, haben bei Arbeitsunfähigkeit, bei Urlaub und an Feiertagen einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Berechnung richtet sich nach dem „strengen Lohnausfallprinzip“ und findet somit in allen 3 genannten Fällen Anwendung. Zur Berechnung wird die sogenannte Durchschnittsmethode herangezogen. D. h., der Stundenlohndurchschnitt berechnet sich nach den letzten 13 vorangegangenen Wochen.
In die Durchschnittsberechnung fließen ein:
- Gehalt, Festlohn, Ausbildungsvergütung
- Zuschläge für Sonn-Feiertags- und Nachtarbeit!
- Zulagen z.B. Schmutzzulage, Gefahrenzulage
- Vergütung für Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst
- Prämien
- Verdiensterhöhungen über längere Zeit während des Berechnungszeitraums
Nicht dazu gehören: Überstundenzuschläge, Einmalbezüge wie z.B. Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt, Reisekostenersatz (Fahrgeld, Spesen) und Vermögenswirksame Leistungen.
Besonderheit:
Steuerfrei sind nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden. Bei Krankheit, Urlaub oder an Feiertagen wird das Entgelt aber gerade ohne Arbeitsleistung fortgezahlt. Daher sind die mitgezahlten Zuschläge lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Entgeltfortzahlung an Feiertagen
Nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu bezahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Jedoch hätte der Arbeitnehmer an dem betreffenden Tag auch ohne den Feiertag nicht gearbeitet, weil er z.B. laut Dienstplan frei hat, kann er keine Feiertagsvergütung verlangen.
Hinweis: Der Lohnfortzahlungsanspruch besteht nur für die gesetzlichen Feiertage. Bei Auseinanderfallen Betriebssitz, Arbeitsort und Wohnsitz des Arbeitnehmers ist die Feiertagsregelung für den Betriebssitz entscheidend.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz nach Erfüllung einer 4-wöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Zu berücksichtigen sind auch alle arbeitsfreien Tage, wie Sonn- und Feiertage. Wenn ein Arbeitnehmer an einem Sonntag oder einem Feiertag hätte arbeiten müssen, wegen Krankheit aber ausfällt, dann muss die Lohnfortzahlung einen vereinbarten Sonntags- bzw. Feiertagszuschlag enthalten.
Hinweis: Wenn während des Urlaubs ein Krankheitsfall auftritt, so werden die Krankheitstage nicht auf die Urlaubstage angerechnet. Es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Entgeltfortzahlung bei Urlaub
Nach der gesetzlichen Regelung des § 1 und 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, während des Urlaubs Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Hierbei handelt es sich ganz klar um eine gesetzliche Verpflichtung. Gesetzliche Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz. Zur Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist das Urlaubsentgelt dem laufenden Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zuzurechnen, indem es gezahlt wird. Somit ist das Urlaubsentgelt steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Hinweis: Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts haben tarifvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich Vorrang vor den Bestimmungen des BUrlG.