Personalrabatte, die Automobilhändler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kraftfahrzeugen gewähren, gehören als geldwerte Vorteile zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 8 Abs. 3 EStG). Sie sind mit dem sogenannten Sachbezugswert, der auf der Grundlage des Endpreises berechnet wird, zu erfassen.
Rückwirkend ab 01.01.2009 hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 18.12.2009 die Berechnung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen geändert. Ab diesem Zeitpunkt wird es nicht beanstandet, wenn als Endpreis der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn 80 % des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird. Bei Kraftfahrzeugerwerben bis einschließlich 31.12.2008 bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass die Hälfte des Preisnachlasses abgezogen wird. Die Finanzverwaltung reagiert damit auf die aktuellen Veränderungen im Kraftfahrzeughandel.
Zusätzlich gilt der bekannte Freibetrag von 1.080 Euro.
Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten geldwerten Vorteil als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Quelle: NWB 1/2010