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Das 49-Euro-Ticket

Für den öffentlichen Personennahverkehr gilt ab 1.5.2023 das Deutschlandticket, oder auch 49-Euro-Ticket genannt.

Steuer- und sozialversicherungsfrei ist das 49-Euro-Ticket nur, wenn der Arbeitgeber seine Leistung on Top zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Eine Gehaltsumwandlung führt bei allen Varianten immer zur Steuer- und SV-pflicht.

als Jobticket – Rahmenvertrag mit der Bahn:

Der Arbeitgeber kann mit der Deutschen Bahn einen „Deutschland-Ticket-Jobticket-Rahmenvertrag“ abschließen. Wenn der Arbeitgeber dann mindestens 25 % der 49 Euro übernimmt, gibt es einen Rabatt von 5 % für die Beschäftigten. Das „Deutschland-Ticket Jobticket“ kostet die Beschäftigten dann maximal 34,30 Euro. Diesen Zuschuss unterstützt der Bund noch bis Ende 2024.

Noch offen ist die Frage, ob der gewährte Zuschuss von 5 % auf den Werbungskostenabzug in die Steuererklärung angerechnet werden muss. Da die Lohnsteuerbescheinigung im Normalfall erst nach Ablauf des Kalenderjahres auszustellen ist, besteht für den Großteil der Fälle bis zum Januar 2024 ausreichend Zeit für eine abschließende Klärung durch die Finanzverwaltung.

Das 49-Euro-Ticket als Jobticket fällt nicht unter die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge. Bedeutet das Arbeitgeber sowohl das Deutschlandticket neben der vollen Ausnutzung der 50-Euro-Freigrenze gewähren können (Beispiel: Tankgutschein 50 Euro + 49 Euro Deutschlandticket).

als Arbeitgeberzuschuss

Zusätzliche Arbeitgeberzuschüsse zu Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen nach dem Gesetzeswortlaut max. bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten steuerfrei bleiben. Folglich können sich lohnsteuerliche Nachteile ergeben, wenn der Arbeitnehmer das Deutschlandticket erwirbt und vom Arbeitgeber einen höheren Zuschuss bekommt, als das Ticket kostet.

Zahlt der Arbeitgeber bisher höhere steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse, weil für die monatlichen Fahrscheine höhere Beträge angefallen sind, empfiehlt es sich, die Zahlungen auf den Maximalbetrag von 49 Euro zu reduzieren. Dadurch kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerpflicht für die betriebliche Kostenbeteiligung an den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vermeiden.

Einen höheren Zuschuss können Sie trotzdem zahlen, wenn Sie sich einen monatlichen Nachweis vom Arbeitnehmer über sein Fahrticket geben lassen.

Auch hier muss der Betrag des Arbeitgeber-Zuschusses auf der Lohnsteuerbescheinigung als steuerfreie Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgewiesen werden.

Praxis-Beispiel:

Ein Arbeitgeber trägt für seine Mitarbeiter on top die Hälfte der Kosten für die Monatskarte des örtlichen Verkehrsverbunds von 120 Euro. Im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung 2023 erhält der Arbeitnehmer deshalb zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen steuerfreien Zuschuss von 60 Euro. Für Lohnzahlungszeiträume ab Mai nutzen die Arbeitnehmer das 49-Euro-Ticket für den arbeitstäglichen Weg zur Arbeit. Die Firma zahlt den Fahrtkostenzuschuss unverändert mit 60 Euro.

Ergebnis: Der steuerfrei zulässige Arbeitgeberzuschuss liegt bei 49 Euro. Damit ist nach den gesetzlichen Vorgaben der Arbeitgeberersatz von 60 Euro ab der Mai-Lohnabrechnung i. H. v. 11,00 Euro lohnsteuerpflichtig.

Grundsätzlich gilt: Lassen Sie sich ab Mai 2023 einen Nachweis Ihrer Mitarbeiter über die tatsächlichen Kosten des aktuellen Ticketpreises geben.

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Ihr Heimbrock Winkler Team! 

Über uns: Wir von Heimbrock & Winkler sind Ihr Steuerberater mit Standort in Dresden, Hannover und Köln. Wir betreuen kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Freiberufler wie Architekten, Ärzte, Ingenieure sowie Privatpersonen. In unserer Spezialabteilung AUTOHAUS beraten wir zum Thema Buchhaltung nach SKR51, Autohändler, Autowerkstätten sowie Betriebe im KFZ Gewerbe bzw. in der KFZ Branche. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

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