Wird beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtwagen in Zahlung genommen, leistet der Käufer eine Zahlung in Höhe der Differenz. Neben der Zahlung gehört zum Entgelt des Händlers auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen Fahrzeugs. Wird das gebrauchte Fahrzeug zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, spricht man von einem verdeckten Preisnachlass. Dieser mindert das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens.
Die Umsatzsteuer ist zunächst auf den höheren, also den Neuwagenpreis ohne Preisnachlass, fällig. Nach Feststellung des gemeinen Wertes des Gebrauchtwagens im Moment der Inzahlungnahme, ist die Umsatzsteuer zu Ihren Gunsten zu korrigieren.
Bei Gebrauchtwagen die innerhalb von 3 Monaten weiter veräußert werden, kann der Verkaufserlös angesetzt werden. Bei Gebrauchtwagen die erst nach 3 Monaten veräußert werden, muss eine Wertermittlung auf den Zeitpunkt der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens vorhanden sein.
Wenn Sie weniger als den Inzahlungsnahmepreis als tatsächlichen Gebrauchtwagenerlös realisiert haben ergibt sich eine Umsatzsteuerminderung.
Zum besseren Verständnis folgendes Beispiel:
Ein Kunde (A) erwarb sein Neufahrzeug für 25.000,00 € zzgl. 4.750,00 € Umsatzsteuer. Dabei gab er seinen Gebrauchtwagen für 15.000,00 € in Zahlung, obwohl er nur einen Einkaufswert von 9.000,00 € hat. Das Gebrauchtfahrzeug wird für 9.500,00 € an einen anderen Kunden (B) weiterverkauft.
Neuwagenverkaufspreis brutto | 29.750,00 € |
Inzahlungsnahme GW | 15.000,00 € |
./. Verkaufspreis GW | 9.500,00 € |
= verdeckter Preisnachlass | 5.500,00 € |
Umsatzsteuer-Minderung | 878,15 € |
Die Grundlage für die Umsatzsteuerkorrektur bildet § 17 UStG:
- Aufdeckung des verdeckten Preisnachlasses und Änderung der Bemessungsgrundlage, d.h. der in Zahlung genommene Gebrauchtwagen wurde für weniger verkauft als der Inzahlungsnahmepreis war
- Zwingendes Informationsschreiben an den Neuwagenkäufer, welches auf die falsch ausgestellte Rechnung verweist und in dem die geänderte Bemessungsgrundlage und die daraus resultierende Umsatzsteuer mitgeteilt wird (eine Rechnungsberichtigung ist nicht erforderlich)
Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, dann:
eine Mitteilung an den Neuwagenkäufer geben, dass die geschuldete Umsatzsteuer in dem Monat in der Umsatzsteuer-Voranmeldung korrigiert wird in dem die Berichtigung vorgenommen wird. Ein verdeckter Preisnachlass kann bis zu 30 Jahre zurück geltend gemacht werden (zivilrechtliche Verjährungsfrist), da es sich um eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG handelt.
Gern stellen wir Ihnen ein Berechnungsschema zur Ermittlung des verdeckten Preisnachlasses und das Musterschreiben für die Neuwagenkunden-Information zur Verfügung.