Seitenbereiche
Inhalt

Rechnungen – Bonusvereinbarungen

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG muss eine Rechung das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung erhalten. Des Weiteren muss jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts angegeben werden, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (ebenso Art. 226 Nr. 8 MwStSystRL). Es genügt dabei gem. § 31 Abs. 1 UstDV, wenn in der Rechung auf das - beim Unternehmer und beim Leistungsempfänger vorliegende – Dokument verwiesen wird, aus dem sich die Entgeltminderungsvereinbarung ergibt. Bei Rabatt- oder Bonusvereinbarungen kann der Hinweis zum Beispiel wie folgt aussehen: ,,Es ergeben sich Entgeltminderungen aufgrund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen“, ,,Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen“ oder ,,es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen“. Enthält eine Rechnung nicht diese Angaben, ist ein Vorsteuerabzug hieraus nicht möglich.

Über uns: Wir von Heimbrock & Winkler sind Ihr Steuerberater mit Standort in Dresden, Hannover und Köln. Wir betreuen kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Freiberufler wie Architekten, Ärzte, Ingenieure sowie Privatpersonen. In unserer Spezialabteilung AUTOHAUS beraten wir zum Thema Buchhaltung nach SKR51, Autohändler, Autowerkstätten sowie Betriebe im KFZ Gewerbe bzw. in der KFZ Branche. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.