Am 7. Oktober 2022 hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zu einer Ausgleichszahlung von Arbeitgebenden an Arbeitnehmende zugestimmt. Die Inflationsausgleichprämie ist Teil des dritten Entlastungspaketes und wurde vorzeitig beschlossen.
Es wurde sich auf einen Betrag in Höhe von bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei geeinigt.
Für Arbeitnehmende bleibt eine Zahlung somit abgabefrei und Arbeitgebende haben keine zusätzlichen Lohnnebenkosten. Begünstig sind alle Bar- und Sachleistungen, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung und bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Dies gilt für Arbeitnehmende mit einem Hauptjob, ebenso wie für Minijobbende und Gesellschafter-Geschäftsführende. Der Betrag kann sowohl auf einmal als auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden.
Wer einkommensabhängige Sozialleistungen bezieht, bekommt die Inflationsausgleichsprämie nicht auf das Einkommen angerechnet.
Voraussetzung ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen ist.
Das Gesetz tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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