Betreiber von elektronischen Marktplätzen (eBay, Amazon, mobile.de, …) bieten ein modernes Medium an, über das Unternehmer aus aller Welt Waren anbieten und verkaufen können. In der Vergangenheit gab es in diesem Bereich häufig Umsatzsteuerhinterziehungen, insbesondere beim Handel mit Waren aus Drittländern. Zur Sicherstellung dieser Umsatzsteuereinnahmen, zum Schutz vor weiteren Umsatzsteuerausfällen sowie zum Schutz und zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit von steuerehrlichen Unternehmen hat der Gesetzgeber zwei neue §§ 22f und 25e in das Umsatzsteuergesetz implementiert. Durch diese Paragrafen kommt es zu einer Neuregelung hinsichtlich der Haftung im Handel über elektronische Marktplätze.
Was ist neu?
Durch den neu gefassten § 25e UStG haften die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes (also eBay, Amazon, mobile.de und alle anderen Unternehmen, die es Dritten ermöglichen, auf einer Online-Plattform Umsätze auszuführen) für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Somit will der Gesetzgeber die Marktplatzbetreiber dazu anhalten, nur steuerehrlichen Unternehmern eine Handelsplattform zu bieten und potentielle Steuerhinterzieher aus diesem Markt auszuschließen.
Neu ist auch, dass die Marktplatzbetreiber zusätzliche Aufzeichnung- und Nachweispflichten für alle in Deutschland beginnende und endende Lieferungen haben. Dieser Nachweis ist auch über eine neue Bescheinigung i.S.d. § 22f UStG zu führen. Diese auf drei Jahre befristete Bescheinigung ist den Betreibern von den handelnden Unternehmern (also Ihnen) auszuhändigen.
Liegen diese Bescheinigungen der Unternehmen vor, so entfällt die o.g. Haftung für die Markplatzbetreiber. Somit werden diese bestrebt sein, die Bescheinigungen aller auf ihren Marktplätzen registrierten Unternehmen einzuholen. Anderenfalls könnte auch ein Ausschluss von diesen Plattformen drohen um das eigene Haftungsrisiko zu minimieren.
Ab wann gelten die Neuregelungen?
Die neue Haftungsvorschrift gilt für Unternehmer mit Sitz außerhalb von Deutschland bereits für alle Umsätze ab dem 1. März 2019. Für alle inländischen Unternehmer gelten die Neuregelungen sogar erst für alle Umsätze ab dem 1. Oktober 2019.
Was ist von Ihnen zu tun?
Sind Sie als Unternehmer auf einem elektronischen Marktplatz registriert, so ist es möglich, dass Sie von diesem angeschrieben werden und um Vorlage der neuen Bescheinigung nach § 22f UStG gebeten werden. eBay hat seine Kunden bereits angeschrieben.
Anschließend ist ein Antrag zur Erteilung einer solchen Bescheinigung beim Finanzamt zu stellen. In diesem sind neben den allgemeinen Angaben (Name und Anschrift Ihres Unternehmens, umsatzsteuerliche Registrierung beim Finanzamt, steuerlicher Vertreter) alle elektronischen Marktplätze aufzulisten, bei denen Sie registriert sind. Dazu ist auch ein Identifikationsmerkmal (z.B. Accountname) anzugeben, unter dem Sie registriert sind.
Die Formulare hierfür hat das Bundesministerium für Finanzen in einem Schreiben vom 17.12.2018 veröffentlicht. Den Link dazu finden Sie hier. Sollten Sie Hilfe beim Ausfüllen benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Was ist vom Finanzamt zu tun?
Nach Einreichung des Antrages auf Erteilung dieser neuen Bescheinigung hat das Finanzamt Ihnen diese auszustellen. Derzeit stimmen sich die Finanzbehörden der Länder noch zur Anwendung dieser neuen Vorschriften ab, sodass aktuell noch keine Bescheinigungen ausgestellt werden. Bis Inkrafttreten der Neuregelungen sollte hier jedoch Klarheit seitens der Finanzverwaltung herrschen.