Es ist kein großes Geheimnis: Dieselfahrzeuge haben seit dem Abgas-Skandal und dem viel diskutierten Fahrverbot an Wert verloren.
Zudem ist der Anteil der Zulassungen von Dieselfahrzeugen aufgrund der Verunsicherung der Kunden und des damit verbundenen Nachfragerückgangs zum Ende 2017 nachweislich weiter gesunken.
Die Frage nach gegebenenfalls erforderlichen außerplanmäßigen Abschreibungen auf betroffene Fahrzeuge im Rahmen der Jahresabschlusserstellung für das Geschäftsjahr 2017 rückt insofern immer mehr in den Vordergrund, da dieses Risiko bilanziell abzubilden ist.
Nicht nur Leasinggesellschaften sind betroffen. Sondern auch alle anderen Unternehmer, die Dieselfahrzeuge im Anlage- oder Umlaufvermögen aktiviert haben. Hierzu zählen Händler, insbesondere Gebrauchtwagenhändler, die selbst im Risiko stehen.
Je nach Zuordnung der Fahrzeuge gilt handelsrechtlich das strenge (Umlaufvermögen) oder das gemilderte Niederwertprinzip (Anlagevermögen). Der Leasinggeber dürfte nur betroffen sein, soweit er als wirtschaftlicher Eigentümer betroffene Fahrzeuge bilanzieren muss und dabei das Restwertrisiko trägt.
Während im Umlaufvermögen handelsrechtlich jede Wertminderung sofort zu erfassen ist (§ 253 Abs. 4 HGB), muss im Sachanlagevermögen nur bei dauerhafter Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 HGB).
Wir empfehlen Ihnen daher, eine Analyse der Wertentwicklung bei den betroffenen Dieselfahrzeugen vorzunehmen. Dabei ist die noch immer unvollständige Informationslage zu beachten. Eine bilanzielle Entscheidung kann daher nur im Einzelfall unter Beachtung der konkreten Umstände getroffen werden.
Zögern Sie bitte nicht uns anzusprechen!