Die Urlaubszeit hat begonnen und somit sind auf deutschen Straßen auch ausländische Urlauber unterwegs, die mit ihren Unfallschäden gern gesehene Laufkunden in Ihrer Werkstatt sind.
Umsatzsteuerlich handelt es sich bei der Beseitigung von Unfallschäden nicht um normalen Zubehör- oder Teileverkauf, sondern entweder um eine Lieferung eines Gegenstandes (Werklieferung) oder aber um eine Reparaturleistung (Werkleistung). Beides ist umsatzsteuerlich völlig unterschiedliche zu behandeln.
Dazu ist im ersten Schritt abzugrenzen, ob eine Werklieferung oder Werkleistung vorliegt:
Was ist eine Werklieferung?
Diese liegen vor, wenn ein Fahrzeug repariert wird und Teile verwendet werden, die nicht nur Nebenstoffe sind. Ein Hauptstoff kann zum Beispiel eine Kurbelwelle eines Fahrzeuges sein (BFH-Urteil vom 25.03.1965, V 253/63 U, BStBl. III S. 338).
Was ist eine Werkleistung?
Diese liegen vor, wenn die für den Reparaturauftrag verarbeiteten Teile nur Nebenstoffe (z. B. Schrauben, Dichtungen oder Schmierstoffe) verarbeitet werden.
Vereinfachte Abgrenzung
Oft ist die Zuordnung nicht einfach, da die Finanzverwaltung nicht jeden relevanten Fall geregelt hat. Aus diesem Grund kann folgende vereinfachte Abgrenzung vorgenommen werden:
Beträgt der Anteil am Material mehr als 50 Prozent des gesamten Reparaturauftrages, ist von einer Werklieferung auszugehen. Liegt der der Materialanteil unter bis max. 50 Prozent ist von einer Werkleistung auszugehen.
Rechnungslegung und steuerliche Behandlung
Handelt es sich bei der Reparatur des Fahrzeuges um eine Werklieferung, können die Steuerbefreiungstatbestände für Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen. Da der Kunde die eingebauten Teile in aller Regel in seinem eigenen Fahrzeug in das Ausland befördert, sind die Besonderheiten der Abholfälle zu berücksichtigen. Beide Rechnungslegungen erfolgen netto und unter den Bestimmungen des § 4 Nr. 1a in Verbindung mit § 6 Umsatzsteuergesetz bzw. § 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6 a Umsatzsteuergesetz steuerbefreit – sofern alle Voraussetzungen vorliegen und Nachweise erbracht sind – Außerdem ist die Angabe in der Zusammenfassenden Meldung zu beachten.
Bei Werkleistungen an einen ausländischen Kunden muss zunächst unterschieden werden:
- Ist er Unternehmer oder Privatperson?
Werkleistungen an Unternehmer im Ausland (B2B-Geschäft)
Der Umsatz ist dort steuerbar, an dem der Auftraggeber seinen Wohn(Sitz) hat (vgl. § 3a Absatz 2 UStG). Die Unternehmereigenschaft ist nachzuweisen, dies kann für EU-Bürger anhand der Umsatzsteueridentifikationsnummer erfolgen. Steuerschuldner ist hier der Leistungsempfänger nach § 13b UStG, die Rechnungen sind brutto gleich netto auszustellen und auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist in der Rechnung hinzuweisen.
Werkleistungen an eine Privatperson (B2C-Geschäft)
Der Umsatz ist dort steuerbar, wo die Leistung erbracht ist (§ 3a Absatz 3 Nr. 3c UStG). Das heißt in aller Regel in Deutschland, da hier die Reparatur des Fahrzeuges durchgeführt wurde. Die Werkleistungen an Privatpersonen unterliegen damit grundsätzlich der deutschen Umsatzsteuer.
Je nach Klassifizierung der erbrachten Reparaturleistung als Werklieferung oder -leistung erfolgt ein unterschiedlicher Eintrag in der monatlichen bzw. quartalsweisen Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Sprechen Sie uns gern an!