Zum 01.07.2026 tritt eine wichtige Änderung für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) in Kraft.
Bisher galt: Eine einmal erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht war für die gesamte Dauer des Minijobs unwiderruflich. Beschäftigte konnten diese Entscheidung später nicht mehr ändern.
Ab dem 01.07.2026 erhalten Minijobber erstmals die Möglichkeit, eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufzuheben. Sie werden dadurch wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Gegenzug erwerben sie wieder vollwertige Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Möchte ein Minijobber künftig wieder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen, muss er dies schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Der Arbeitgeber hat den Antrag zu dokumentieren und die erforderliche Meldung an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.
Wichtige Hinweise
- Die Aufhebung der Befreiung ist nur einmal möglich.
- Die Änderung wirkt ausschließlich für die Zukunft; eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen.
- Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich für alle Minijobs.
- Eine spätere erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht mehr möglich.
Auswirkungen auf die Arbeitgeberkosten
Gut zu wissen: Die Entscheidung des Minijobbers hat keinen Einfluss auf die Arbeitgeberkosten. Lediglich der Arbeitnehmer zahlt bei einer Rückkehr in die Rentenversicherung wieder seinen Eigenanteil.
Minijob-Kostenübersicht (gewerblich) – Stand Juli 2026
Ab dem 01.07.2026: Minijobber können eine bestehende RV-Befreiung einmalig aufheben - die Arbeitgeberkosten bleiben dabei unverändert.
| Kostenübersicht für gewerbliche Minijobs(Stand: Juli 2026) | |||
| Bruttolohn: 603 € | Pauschalversteuerung (2 % Lohnsteuer) | |||
| Position | Beitragssatz | Mit RV-Befreiung | Ohne RV-Befreiung |
| Was zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn hinzu? | |||
| Krankenversicherung (Pauschale) | 13,00 % | 78,39 € | 78,39 € |
| Rentenversicherung (Pauschale) | 15,00 % | 90,45 € | 90,45 € |
| Umlagen U1, U2 & Insolvenzgeld | 1,17 % | 7,05 € | 7,05 € |
| Pauschalsteuer (2 % Lohnsteuer) | 2,00 % | 12,06 € | 12,06 € |
| Summe Arbeitgeberabgaben | 31,17 % | 187,95 € | 187,95 € |
| Was zahlt der Arbeitnehmer? | |||
| Rentenversicherung (Eigenanteil 3,60 %) |
3,60 % | - entfällt - | 21,71 € |
| Ergebnis auf einen Blick | |||
| Bruttolohn Arbeitnehmer | 603,00 € | 603,00 € | |
| Nettolohn Arbeitnehmer | 603,00 € | 581,29 € | |
| Gesamtkosten für den Arbeitgeber | 790,95 € | 790,95 € | |
* Umlagen: U1 = 0,80 % (Krankheit), U2 = 0,22 % (Mutterschaft), Insolvenzgeldumlage = 0,15 %
Unser Hinweis
Arbeitgeber sollten ihre geringfügig Beschäftigten frühzeitig über die neue Möglichkeit informieren. Insbesondere für Beschäftigte, die noch nicht vollständig erfüllte Rentenversicherungszeiten haben, kann die Rückkehr in die Rentenversicherung sinnvoll sein.
Sie haben Fragen zu den Meldeverfahren oder zur praktischen Umsetzung? Sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Umsetzung.
Ihr Heimbrock Winkler-Team
Erscheinungsdatum: