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Neuregelung zur Steuerpflicht von Garantiezusagen ab 01.01.2023

In unserem Juni-Newsletter in 2021 hatten wir bereits über die neue Rechtslage zum Thema Garantiezusagen informiert. Aufgrund eines neuen Schreibens der Finanzverwaltung vom 11.05.2021 werden alle Garantiezusagen als selbständige umsatzsteuerfreie Leistung eingestuft. Die Umsatzsteuerbefreiung greift deshalb, da diese Garantiezusagen lt. Ansicht der Finanzverwaltung unter das Versicherungssteuergesetz fallen und daher eine Versicherungssteuerpflicht auslösen. Würde zusätzlich noch Umsatzsteuer anfallen, läge eine Doppelbesteuerung vor.

Wichtig ist, dass diese Neuregelung nur für entgeltliche Garantiezusagen (gegen gesondertes Entgelt) gilt. Von der entgeltlichen Garantiezusage abzugrenzen ist der Verkauf einer mit Garantie bereits ausgestatteten Ware, bei der die (Mehr-)Kosten der von vornherein eingeräumten Garantie im Verkaufspreis enthalten sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Ware ausschließlich „inklusive Garantie“ angeboten wird und dem Kunden keine Möglichkeit eröffnet wird, die Ware „ohne Garantie“ preiswerter zu erwerben. Somit sind unentgeltliche Garantiezusagen, welche im Fahrzeugpreis inkludiert sind, von der Neuregelung ausgenommen.

Auch gibt es einige Garantieanbieter, welche sog. „Reparaturkostenversicherungen“ als Alternative zur Garantie anbieten, welche ebenso von der Neuregelung nicht betroffen sind.

Ab 01.01.2023 müssen jedoch alle Autohäuser, welche entgeltliche Garantiezusagen vergeben, auch Versicherungssteuervoranmeldungen abgeben.

Daher informieren wir über die zu erwartenden Konsequenzen und beantworten die wichtigsten Fragen, die mit der Versicherungssteuerpflicht verbunden sind:

Ab wann gilt die Neuregelung?

Die Neuregelung gilt für alle gewährten Garantiezusagen ab dem 01.01.2023. Für alle bis zum 31.12.2022 gewährten Garantiezusagen bleibt die bisherige Regelung in Kraft.

Wie hoch ist die Versicherungssteuer?

Die Versicherungssteuer beträgt – analog zur Umsatzsteuer – aktuell 19 %. Im Unterschied zur Umsatzsteuer ist die Versicherungssteuer nicht als Vorsteuer beim Leistungsempfänger abziehbar. Für Privatkunden stellt dies somit keine Mehrbelastung dar. Unternehmerische Kunden werden mit der Versicherungssteuer jedoch zusätzlich belastet, was bei der Kaufpreiskalkulation bedacht werden muss.

Wo und wann sind Versicherungssteueranmeldungen zu machen?

Ähnlich wie bei der Umsatzsteuer gibt es auch bei der Versicherungssteuer monatliche, vierteljährliche oder jährliche Voranmeldezeiträume. Dies ist abhängig von der Höhe der zu zahlenden Versicherungssteuer:

  • Versicherungssteuer Vorjahr < 1.000 EUR -> jährliche Abgabe
  • Versicherungssteuer Vorjahr > 1.000 EUR aber < 6.000 EUR -> vierteljährliche Abgabe
  • Versicherungssteuer Vorjahr > 6.000 EUR -> monatliche Abgabe.

Die Abgabe der Anmeldungen ist 15 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Gleichzeitig wird die Versicherungssteuer fällig.

Ab 2022 ist eine elektronische Übermittlung der Versicherungssteuervoranmeldungen (ähnlich der Umsatzsteuervoranmeldungen) geplant. Bis 2021 waren hier noch Papieranmeldungen abzugeben.

Folgende Bankverbindung ist hier zu verwenden:

Empfänger: Bundeskasse Trier
Institut: Bundesbank Filiale Saarbrücken
IBAN: DE89 5900 0000 0059 0010 70
BIC: MARKDEF1590
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE09ZZZ00000000001

Die Möglichkeit des SEPA-Lastschriftmandats besteht. Formulare hierzu findet Sie ebenso auf der Seite des BZSt.

Welche Steuernummer ist anzugeben?

Für die Versicherungssteueranmeldungen ist eine separate Versicherungssteuernummer zu beantragen. Formulare hierfür gibt es keine. Die Beantragung kann formlos per Brief, Fax oder Email erfolgen. Wichtig ist, dass im Falle der Beantragung per Email zuvor eine Zustimmungserklärung zum unverschlüsselten Email-Versand unterzeichnet und mitgeschickt wird.

Kann die Anmeldung und Registrierung auch Heimbrock Winkler machen?

Grundsätzlich stehen wir Ihnen bei Fragen zum Registrierungs- und Anmeldeprozess gern zur Verfügung. Sobald wir für Sie die Registrierung vornehmen oder Anmeldungen abgeben sollen, benötigen wir eine eigenständige Vollmacht hierfür.

Wie erfolgt der Ausweis auf den Ausgangsrechnungen?

Häufig werden die Garantiezusagen bereits jetzt nicht separat ausgewiesen, sondern als „Zugaben“ dem Kunden mitgegeben und sind im Fahrzeugkaufpreis einkalkuliert. Für diesen Fall der unentgeltlichen Garantiezusagen ändert sich nichts und es wird wie bisher abgerechnet. Es entsteht hier auch keine Versicherungssteuer.

Werden die Garantiezusagen jedoch als entgeltliche Leistungen separat angeboten, müssten diese auch separat auf der Rechnung ausgewiesen werden. Wichtig ist, dass das Garantieentgelt brutto in der Rechnung auszuweisen ist. Haben Sie beispielsweise bisher eine Garantie für 200 EUR + 38 EUR Umsatzsteuer (19 %) = 238 EUR verkauft, müssen jetzt 238 EUR + 0 EUR Umsatzsteuer = 238 EUR auf der Rechnung stehen. Der Rechnungstext sollte dann beispielsweise so lauten: „Garantiezusage für o.g. Fahrzeug (im Rechnungsbetrag sind 19 % Versicherungssteuer = 38 EUR enthalten; umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 10 Buchst. b) UStG)“.

Wie erfolgt die Verbuchung?

Das Bruttogarantieentgelt von beispielsweise 238 EUR wird im SKR51 auf dem Konto 8210 (Erlöse aus dem Verkauf von Fahrzeuggarantien) verbucht. Die Buchung ist ggf. mit einem Steuerschlüssel zu versehen, der dafür sorgt, dass der Betrag von 238 EUR in der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 30 / Kennziffer 48 unter „steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug“ ausgewiesen wird.

Die zu entrichtende Versicherungssteuer wird dann kostenwirksam auf Konto 2290 (Sonstige Steuern) verbucht und in der Gewinn- und Verlustrechnung unter „Sonstige Steuern“ ausgewiesen.

Welche weiteren steuerlichen Folgen ergeben sich?

Der Vorsteuerabzug für Sie als Autohaus aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen umsatzsteuerfreien Umsätzen (z. B. für den Abschluss der Garantie oder im Schadensfall für den Einkauf von Material für die Reparatur) ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Vorsteuer auf allgemeine Kosten, die alle Umsätze betreffen (z.B. unser Honorar für die Erstellung der Buchhaltung/Jahresabschluss oder Telefonkosten, …), anteilig in Höhe des Anteils der steuerfreien Umsätze am Gesamtumsatz nicht mehr abzugsfähig.

Fazit:

Steuerrecht wird nicht leichter und derartige Neuregelungen schaffen immer neue Bürokratie. Nichtsdestotrotz wird dieses Thema für alle Gebrauchtwagenhändler relevant. Wir als Heimbrock Winkler Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft unterstützen Sie gern bei der Umsetzung.

 

Ihr Heimbrock Winkler Team! 

Erscheinungsdatum:

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