Ab 2015 gelten neue Regelungen zur Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen eines Ingenieurs bzw. Architekten. Jetzt sollen diese Regelungen auch für alle anderen Unternehmen gelten. Die wichtigsten Änderungen hierzu stellen wir Ihnen im Folgenden dar:
Das BFH - Urteil
Bereits im Mai 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil entschieden, dass eine Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung, sondern bereits mit dem Anspruch auf eine Abschlagszahlung entsteht.
Das Urteil wurde auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Bislang wurden diese Abschlagszahlungen teilweise als Anzahlungen gewertet, welche sich damit erst mit Schlussrechnung auf den Gewinn auswirkten.
Ein BMF-Schreiben mit weitreichenden Folgen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Juni 2015 ein Schreiben veröffentlicht, wonach es das Urteil nicht nur für Architekten und Ingenieure, sondern umfassend darüber hinaus anwenden möchte.
Damit trifft diese Änderung grundsätzlich jeden Unternehmer.
Denn diese Regelung soll nicht nur für tatsächliche Abschlagszahlungen, sondern auch für Ansprüche auf Abschlagszahlungen gelten. Es soll also nicht darauf ankommen, ob eine Abschlagszahlung angefordert oder gezahlt wurde, sondern allein ob hierauf bereits ein Anspruch besteht.
Keine Auswirkungen auf tatsächliche Anzahlungen
Bei einer reinen Anzahlung ist der Anspruch noch nicht verdient. Daher erfolgt im Zeitpunkt der Anzahlung auch weiterhin keine Gewinnrealisierung.
Fazit
Auch wenn viele Argumente gegen diese neuen Regelungen sprechen, ist davon auszugehen, dass diese Thematik zukünftig ein Prüfungsschwerpunkt bei Betriebsprüfungen werden wird.
Im Rahmen des Jahresabschlusses ist daher insbesondere der Fertigstellungsgrad der jeweiligen Arbeiten am 31.12. zu prüfen.
Gern besprechen wir diese Auswirkungen für Sie gemeinsam mit Ihnen.
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