Änderung der UStDV - Gelangensbestätigung nur eine mögliche Form des Belegnachweises
Das BMF hat einen Referentenentwurf einer Elften Verordnung zur Änderung der UStDV veröffentlicht. Damit sollen einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen werden.
Die mit Wirkung vom 1.1.2012 als weitgehend einzige Nachweismöglichkeit für die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in § 17a UStDV geschaffene sog. Gelangensbestätigung hat in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten geführt. Mit der Verordnung sollen nunmehr weitere Nachweismöglichkeiten geschaffen werden. Vor allem wird zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung des von ihm beauftragten Spediteurs belegen kann. Der Unternehmer kann – sofern der vereinfachte Nachweis nicht erbracht werden kann -, den Nachweis aber auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerlichrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. Die sog. Gelangensbestätigung gilt damit nur als eine mögliche Form des Belegnachweises. Gleiches gilt auch für die in § 17a Abs. 3 UStDV-E aufgeführten Belege, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelangensbestätigung die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferungen nachweisen kann. Dies können sein in Versendungsfällen ein Versendungsbeleg, bei Transport durch Postdienstleister ein Posteinlieferungsschein, bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ein Zulassungsnachweis, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die EMCS-Erledigungsnachricht.
Hintergrund: Bisher war mit Wirkung vom 1.1.2012 für innergemeinschaftliche Lieferungen sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sog. Gelangensbestätigung zu führen. Diese Bestätigung ersetzt die bis dahin unterschiedlichen Belegnachweise, also den Verbringensnachweis, die Empfangsbestätigung und – in Versendungsfällen – den handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt Bescheinigungen der Abholperson (Verbringensversicherung) oder des Spediteurs (Eigenbeleg) konnten nicht mehr als Belegnachweis verwendet werden. Die Wirtschaft hatte an der Neuregelung u. a. kritisiert, dass es für die Unternehmer in bestimmten Fällen schwierig sei, eine Bestätigung mit Unterschrift des tatsächlichen Abnehmers über den Empfang des Liefergegenstandes zu erhalten.
Die Elfte Verordnung zur Änderung des UStDV soll grds. am 1.7.2013 in Kraft treten. Neu wäre, dass der Unternehmer für bis zum 30.6.2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen den Nachweis der Steuerbefreiung gem. §§ 17a bis 17c UStDV in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung führen kann. Damit hat der Unternehmer für nach dem 31.12.2011 und vor dem 1.7.2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen ein Wahlrecht, nach welchen Regelungen er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. B, § 6a UStG beleg- und buchmäßig nachweist.
Quelle: nwb Steuer- und Wirtschaftsrecht, Ausgabe 43 vom 22.10.2012
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