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Neues digitales Verfahren für Kinderdaten ab dem 1. Juli 2025

Gültig ab dem 1. Juli 2025

Ab dem 01.07.2025 greift eine gesetzliche Änderung im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG): Die Daten zur Elterneigenschaft und Kinderanzahl müssen künftig automatisiert über ein zentrales digitales Verfahren an die Pflegekassen gemeldet werden.


Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?

  • Alle Arbeitnehmer, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, werden automatisch bei diesem neuen elektronischen Verfahren angemeldet.

  • Die hierfür maßgeblichen Informationen (z. B. Anzahl der Kinder, Elterneigenschaft) werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch bereitgestellt.


Übergangsregelung endet

Die bislang mögliche vereinfachte Nachweisführung endet am 30.06.2025. Ab dem 01.07.2025 sind ausschließlich die vom BZSt übermittelten Daten maßgeblich – es sei denn, Sie verfügen über schriftliche Nachweise von Ihren Arbeitnehmern.


Was ist zu tun?

  • Keine unmittelbare Handlung erforderlich:
    Die Anmeldung Ihrer Mitarbeiter erfolgt durch uns im Rahmen der Lohnabrechnung Juli 2025.

  • Wichtig:
    Sollten Ihnen abweichende Kinderdaten vorliegen (z. B. mehr Kinder als vom BZSt gemeldet), dürfen Sie diese nur dann berücksichtigen, wenn Ihnen schriftliche Nachweise (z. B. Geburtsurkunden) für alle Kinder unter 25 Jahren vorliegen.

  • Aufbewahrungspflicht:
    Diese Nachweise sind sorgfältig aufzubewahren – insbesondere im Hinblick auf mögliche Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung.

 

Ihr Heimbrock Winkler Team!

Erscheinungsdatum:

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