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Steuerabzug bei Bauleistungen

Steuerabzug bei Bauleistungen – sog. Bauabzugsteuer

Als Autohausbetreiber stehen Sie früher oder später vor größeren Baumaßnahmen. Gründe hierfür gibt es viele: Ob Sie durch den Hersteller verpflichtet werden neuzubauen bzw. die bestehenden Immobilien zu erweitern, aus eigenem Antrieb Ihre Kapazitäten erhöhen und das Unternehmen vergrößern wollen oder im Rahmen des allgegenwärtigen Themas „Elektromobilität“ Baumaßnahmen vornehmen müssen: die Bauabzugsteuer sollten Sie dabei stets beachten. Auch wenn es ein steuerliches Nischenthema darstellt, so können sich aus dieser Regelung erhebliche Steuernachzahlungen für Sie ergeben. Sie sollten daher Folgendes wissen und nicht außer Acht lassen:

Zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe hat der Gesetzgeber bereits 2002 ein Verfahren eingerichtet, mit dem die Steueransprüche gesichert werden sollen. Dieses Verfahren ist in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.

Für Bauleistungen im Inland für den unternehmerischen Bereich ist ein Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung (Bruttobetrag) vorzunehmen, wenn der Leistende keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Der Steuerabzug ist vom Leistungsempfänger unabhängig davon durchzuführen, ob der Leistende im Inland oder im Ausland ansässig ist.

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Darunter zählen zum Beispiel:

  • Einbau von Fenstern und Türen,
  • Einbau von Bodenbelägen, Aufzügen, Heizungsanlagen,
  • Einbau von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind, wie z. B. Ladeneinbauten, Schaufenstereinrichtungen,
  • die Installation von Lichtwerbeanlagen.

Nicht zu den Bauleistungen zählen zum Beispiel:

  • Reinigungstätigkeiten ohne Eingriff in die Bausubstanz,
  • reine Wartungsarbeiten an Bauwerken,
  • Materiallieferungen (z. B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte),
  • planerische Leistungen (z. B. von Architekten, Statikern),
  • Gerüstbau,
  • Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (z. B. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen).

Der Steuerabzug muss zudem auch nicht vorgenommen werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr für denselben Leistungsempfänger voraussichtlich 5.000 EUR (brutto) nicht übersteigt.

Die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigungen sollte durch eine Abfrage im Internet auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) unter https://eibe.bff-online.de/eibe überprüft werden. Sie als Bauleistungsempfänger haften für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Wurde dem Bauunternehmer aber bereits 100% (statt 85%) des Rechnungsbetrages ausbezahlt, so kann hierdurch ein effektiver Schaden entstehen, wenn Sie dieses Geld von dem Bauunternehmer nicht mehr zurück erhalten.

Ähnlich dem Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren hat der Leistungsempfänger bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung beim Leistungsempfänger abfließt. Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig. Der Steuerabzug wird durch den Leistungsempfänger für Rechnung des Leistenden an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abgeführt.

Das entsprechende Formular finden Sie unter:

https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=31186EA523485BFA6522

Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie zu diesem Thema weitere Informationen benötigen. Wir sind Ihnen jederzeit gern behilflich.

Erscheinungsdatum:

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