Seitenbereiche
Ihre Steuerberater in Dresden, Köln & Hannover

Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Luxusfahrzeugen

Gesetzliche Regelungen:

Gemäß Umsatzsteuergesetz sind die Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen für die ein ertragsteuerliches Abzugsverbot gilt.

Eine dieser Abzugsbeschränkungen besagt, dass Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke vom Steuerabzug ausgeschlossen sind. Als ähnliche Zwecke wurden im Rahmen diverser Rechtsprechungen auch Oldtimer oder Luxuswagen angesehen und vom Steuerabzug ausgeschlossen.  

Was wurde vor Gericht verhandelt?

Vor dem Finanzgericht Hamburg wurde im Jahr 2018 unter dem Aktenzeichen 3 K 96/17 ein Fall verhandelt, bei dem sich ein Unternehmen einen gebrauchten Ferrari California (AK Netto 153.697,48 EUR) angeschafft hat. Das Unternehmen ist im Bereich der Projektentwicklung, Verwaltung, Vermittlung sowie dem Verkauf und Betrieb von Projekten zur Erzeugung von Energien aus regenerativen Energiequellen tätig.

Ebenfalls vor dem Finanzgericht Hamburg wurde im Jahr 2018 unter dem Aktenzeichen 2 K 116/18 ein Fall verhandelt, bei dem sich ein Unternehmen einen gebrauchten Lamborghini Aventador (AK Netto 250.819 EUR) angeschafft hat. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um ein Gebäudereinigungsunternehmen mit 50 Mitarbeitern.

In beiden Fällen wurde im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen der Vorsteuerabzug für die Anschaffung der Fahrzeuge in voller Höhe versagt. Hiergegen wenden sich die Klagen vor dem Finanzgericht der beiden Unternehmen. Beide Kläger geben an, dass die Fahrzeuge zum Teil betrieblich genutzt werden und der Kunden-Akquise dienen. Im Fall des Ferraris konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass neue Kunden akquiriert wurden, im Fall des Lamborghinis hingegen schon.

Was hat das Gericht entschieden?

Im Fall des Ferrari California wurde der Klage stattgegeben. Das Fahrzeug stellt keinen unangemessenen Repräsentationsaufwand dar und der Vorsteuerabzug darf seitens der Finanzverwaltung nicht versagt werden.

Im Fall des Lamborghini Aventador hingegen geht das Finanzgericht davon aus, dass es sich bei den Aufwendungen um unangemessenen Repräsentationsaufwand handelt. Das Fahrzeug dient in erster Linie der sportlichen Betätigung und ist dazu geeignet, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen. Ein Vorsteuerabzug für die Anschaffung des Fahrzeugs käme somit nicht in Betracht.  

Fazit:

Beide Fahrzeuge ähneln sich in Ihrer Aufmachung als Sportwagen und gleichzeitig Luxusfahrzeug. Dennoch ist es möglich, dass diese steuerrechtlich unterschiedlich bewertet werden, wenn es um den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geht.

Das Thema Luxusfahrzeuge bleibt damit ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Da es sich in den beiden Fällen um unterschiedliche Urteile von Finanzgerichten handelt, die einen Einzelfall entscheiden, ist eine vorherige Stellungnahme zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Luxusfahrzeugen nur schwer möglich. In jedem Fall sollte klar dokumentiert werden, in welchem Umfang diese Fahrzeuge betrieblich genutzt werden, welche Neukunden akquiriert wurden und warum es als betrieblich notwendig anzusehen ist, diese Fahrzeug dem Unternehmen zuzuordnen.

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

E-Rechnung