Am 14.12.2018 wurde das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet. Neben umfassenden Änderungen im Umsatzsteuerrecht verstecken sich hinter der Bezeichnung „Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” u. a. folgende Steuervorteile für E-Fahrzeuge.
Dienstwagenbesteuerung
Die Bewertung des Sachbezugs aus der Dienstwagengestellung an Arbeitnehmer erfolgt weiterhin entweder nach der sogenannten 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode.
Lohnsteuerrechtlich halbiert sich ab 2019 allerdings der Prozentsatz von 1 % auf 0,5 % für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die extern aufladbar sind und die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Entscheidend für die Frage, welche Regelung zur Anwendung kommt, ist der Anschaffungszeitpunkt. Unerheblich ist hingegen der Bestellungszeitpunkt.
Die Halbierung des geldwerten Vorteils greift auch bei der Fahrtenbuchmethode, indem die hierbei zu berücksichtigenden Fahrzeuggesamtkosten ebenfalls nur zur Hälfte angesetzt werden.
Ferner gilt die Halbierung auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (von 0,03 % auf 0,015 %) sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (von 0,002 % auf 0,001 %).
Für vor dem 01.01.2019 und nach dem 31.12.2021 angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridfahrzeuge, die extern aufladbar sind, gilt die bisherige Regelung unverändert weiter. Danach wird von dem maßgeblichen inländischen Listenpreis ein pauschaler Abzug gewährt, sofern der Listenpreis Kosten für ein Batteriesystem enthält. Der Pauschalabzug beträgt für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Fahrzeuge 500 EUR pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, maximal aber 10.000 EUR. Der Abschlag vermindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge um jährlich 50 EUR pro Kilowattstunde der Batteriekapazität. Die Kürzung ist auf einen Zeitraum bis zum 31.12.2022 beschränkt.
Umsatzsteuerrechtlich wird die Kürzungsregelung bislang nicht berücksichtigt.
Privatnutzung von (Elektro-)Fahrrädern
Ebenfalls neu ist die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerbefreiung gilt ab Januar 2019, sie ist allerdings vorerst bis Ende 2021 befristet.
Begünstigt sind nicht nur Elektrofahrräder, sondern auch ganz „normale“ Fahrräder. Hiervon jedoch ausgenommen sind Elektrofahrräder, deren Motoren auch Geschwindigkeiten über 25 km/h erreichen. Sie gelten dann verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Für die lohnsteuerrechtliche Bewertung dieses geldwerten Vorteils greifen die oben aufgeführten Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung entsprechend.
Die neue Steuerbefreiung gilt aber nicht für die häufig verbreiteten Modelle des durch Gehaltsumwandlung finanzierten E-Bike-Leasings.