Seitenbereiche
Ihre Steuerberater in Dresden, Köln & Hannover

Abgrenzung Bar-/Sachlohn

Sachlohn und Freigrenze

Arbeitnehmer können bis zu € 44,00 je Kalendermonat an Sachzuwendungen steuerfrei erhalten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz/EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Urteilen vom 7.6.2018 (VI R 13/16) und vom 4.7.2018 (VI R 16/17) die Auffassung vertreten, dass ein Sachlohn – mit der Konsequenz, dass die € 44,00 Freigrenze gilt – auch vorliegt, wenn der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer private Krankenzusatzversicherungen abschließt.

Neue Definition

Um der arbeitnehmerfreundlichen BFH-Rechtsprechung entgegenzuwirken, plant der Gesetzgeber in dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2019“) eine gesetzliche Definition der Begriffe „Einnahmen in Geld“ und „Sachbezug“. Nach der Gesetzesdefinition zählen zu den Einnahmen in Geld „auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie die Beiträge oder Zuwendungen, die dazu dienen, einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters, des Todes oder gegen andere Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch abzusichern“. In der Negativabgrenzung zählen Gutscheine, „die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen“, nicht zu den Einnahmen in Geld (§ 8 Abs. 1 EStG i.d.F. JStG 2019). Arbeitgeber sollten ab 2020 bei der Ausgabe von Gutscheinen darauf achten, dass diese genau der gesetzlichen Definition entsprechen.

Stand: 26. September 2019

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Illustration

Über uns: Wir von Heimbrock & Winkler sind Ihr Steuerberater mit Standort in Dresden und Köln. Wir betreuen kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Freiberufler wie Architekten, Ärzte, Ingenieure sowie Privatpersonen. Zusätzlich haben wir uns auf Steuerberatung für Autohäuser spezialisiert und beraten zum Thema Buchhaltung nach SKR51, Autohändler, Autowerkstätten sowie Betriebe im KFZ Gewerbe bzw. in der KFZ Branche. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

E-Rechnung