Es gibt weiterhin viele Unternehmen, die immer noch von Schließungen betroffen sind oder durch die lange Phase der Pandemie erhebliche Anlaufschwierigkeiten haben. Daher hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, die Überbrückungshilfe III zu verlängern und zur Überbrückungshilfe III PLUS auszuweiten. Kurz davor wurden bereits länderspezifische Härtefallhilfen eingeführt. Was dies im Einzelnen bedeutet, wird im folgenden Beitrag dargestellt. Da die bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen im Wesentlichen fortgeführt werden, sollte im Einzelfall schon zur Vorbereitung der Anträge die Unterstützung von Steuerberatern oder Rechtsanwälten in Anspruch genommen werden.
Wie lang wird die Überbrückungshilfe ausgedehnt?
Verlängerung der Überbrückungshilfe III nach bisherigen Regeln bis zum 30.9.2021.
Welche Programme werden verlängert?
- Die Überbrückungshilfe III wird zur Überbrückungshilfe III PLUS.
- Die Neustarthilfe wird zur Neustarthilfe PLUS.
Welche Bedingungen gelten für die verlängerten Hilfen?
- Grundsätzlich gelten die bisherigen Rahmenbedingungen fort.
- Neuregelungen sind im Folgenden entsprechend gekennzeichnet.
Wer ist antragsberechtigt?
Grundsätzlich Antragsberechtigt sind
- Unternehmen als rechtlich selbstständige Einheiten unabhängig von ihrer Rechtsform,
- mit bis zu € 750 Mio. Jahresumsatz in 2020 und mindestens 30 % Corona-bedingtem Umsatzeinbruch im weiteren Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021,
- Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe nur dann, wenn in 2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit stammten (selbstständige Tätigkeit „im Haupterwerb“).
Wer ist nicht antragsberechtigt?
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere
- Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausüben,
- Unternehmen, die endgültig den Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder Insolvenz angemeldet haben,
- Unternehmen, die nicht bei einem Deutschen Finanzamt angemeldet sind,
- private Vermieter.
Wie müssen Anträge gestellt werden?
Eine Antragstellung erfolgt elektronisch unter der Internetadresse www.überbrückungshilfe-unternehmen.de.
Welche weiteren Fixkosten sind ersatzfähig?
NEU: Erstattungsfähig sind jetzt auch Anwalts- und Gerichtskosten bis zu € 20.000,00 pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Was ist die „Restart-Prämie“?
- Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten eine Personalkostenhilfe als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten.
- Bezuschusst wird die Differenz zwischen den Personalkosten im jeweiligen Fördermonat von Juli bis September im Vergleich zu Mai 2021: 60 % im Juli, 40 % im August und 20 % im September.
Was ist die Neustarthilfe PLUS?
NEU: Soloselbständige erhalten für die Monate von Juli bis September 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 50 % des Referenzumsatzes des Jahres 2019 von bis zu € 4.500,00 Euro, wenn keine Antragstellung in der Überbrückungshilfe III PLUS erfolgt.
Wie geht es in der Reisebranche weiter?
- Fortführung der bisherigen Regelungen zur Bezuschussung der Fixkosten.
- Alternativ zur Personalkostenhilfe wird eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme des entsprechenden Referenzmonats 2019 angeboten.
Was gibt es Neues für die Veranstaltungs- und Kulturbranche?
- Zusätzlich Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für Aktivitäten von Januar bis Juni 2021 inklusive der entsprechenden Kosten für die Zeit bis 12 Monate vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn.
- Alternativ zur Personalkostenhilfe wird eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme des entsprechenden Referenzmonats 2019 angeboten.
Welche Neuigkeiten gibt es für Hersteller sowie den Groß- und Einzelhandel?
Hier wurde die Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Umlaufvermögen ausgeweitet. Es gelten besondere und detaillierte Bestimmungen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Wenn sonst nichts hilft – Härtefallhilfen in Anspruch nehmen!
- Härtefallhilfen sind eine Billigkeitsleistung von bis zu € 100.000,00.
- Es besteht kein Rechtsanspruch, die Entscheidung erfolgt im Einzelfall.
- Die Bundesländer haben dazu jeweils individuelle Regeln aufgestellt.
- Die Antragstellung erfolgt in der Regel über prüfende Dritte.
- Grundvoraussetzungen: Corona-bedingte existenzbedrohende Lage des Unternehmens und keinerlei Zugang zu Förderprogrammen der Bekämpfung der Corona-Pandemie für die Zeit von November 2020 bis Juni 2021.
- Weitere Details finden Sie unter der Internetadresse haertefallhilfen.de.
Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Überbrückungs- und Härtefallhilfen.
Die Detail-Informationen in Form der FAQ zu den verlängerten Hilfsprogrammen werden noch erstellt. Wir berichten darüber, sobald die Übersichten veröffentlicht sind.
Stand: 22. Juni 2021
Erscheinungsdatum:
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