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2026 im Blick - Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Zum Jahreswechsel 2026 treten zahlreiche Änderungen in der Lohnabrechnung in Kraft. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Neuerungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen – kompakt und verständlich zusammengefasst.

 

Aktivrente - Arbeiten im Rentenalter lohnt sich ab 2026 mehr

Ab dem 1. Januar 2026 können Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, monatlich bis zu 2.000 EUR steuerfrei aus ihrem Arbeitsverhältnis hinzuverdienen.

Dieser Freibetrag wird direkt in der Lohnabrechnung berücksichtigt – das heißt: Der Beschäftigte erhält das zusätzliche Netto sofort und muss nicht erst auf eine Steuererstattung warten. Einkommen oberhalb von 2.000 EUR pro Monat bleibt ganz normal steuerpflichtig.

Die Regelung gilt für Beschäftigte im sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Für Selbständige, Freiberufler, Minijobber, Land- und Forstwirte sowie viele Beamte ist sie nicht anwendbar.

Die Aktivrente kann auch in bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen genutzt werden. In der Sozialversicherung gelten weiterhin die für Rentner vorgesehenen Sonderregelungen.

Für die Lohnabrechnung bedeutet das: Die steuerfreien Beträge müssen gesondert ausgewiesen und dokumentiert werden. Außerdem entfällt für diese Einkommen der automatische Lohnsteuer-Jahresausgleich.

Damit die Aktivrente korrekt abgerechnet werden kann, wird für die betroffenen Beschäftigten eine entsprechende Erklärung zur Aktivrente benötigt. Ein Muster finden Sie anbei zum Download.

Beispielrechnung

Monatslohn: 2.000 EUR steuerfrei
Arbeitgeber-SV-Beitrag: ca. 419 EUR
Arbeitnehmer-SV-Beitrag: ca. 207 EUR
Nettoauszahlung: ca. 1.793 EUR

 

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit

Die Entfernungspauschale steigt ab 2026 auf 0,38 EUR pro Kilometer — und zwar ab dem ersten gefahrenen Kilometer.

Bei Dienst- und Geschäftsfahrten bleibt es bei 0,30 EUR pro Kilometer.

 

Dienstwagen: Laden zu Hause

Die bisher übliche monatliche Pauschale für das Laden von Dienstwagen zu Hause entfällt ab 2026.

Arbeitgeber dürfen künftig nur noch:

  • die tatsächlich entstandenen Stromkosten erstatten oder
  • eine gesetzlich festgelegte Strompreispauschale auf Basis des Durchschnittsstrompreises anwenden.

Voraussetzung dafür ist immer eine messbare Erfassung der geladenen Strommenge, z. B. über:

  • einen Zähler an der Wallbox oder
  • das Fahrzeug selbst.

Ohne einen solchen Nachweis ist keine steuerfreie Erstattung mehr möglich.

 

Deutschlandticket

Ab dem 1. Januar 2026 kostet das Deutschlandticket 63 EUR pro Monat.

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern das Ticket weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen oder erstatten. Damit bleibt das Deutschlandticket ein attraktiver und günstiger Bestandteil der Mitarbeitervergütung.

 

Mindestlohn, Minijob und Midijob

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 EUR je Stunde.

Ab 2027 sind bereits 14,60 EUR je Stunde festgelegt.

Minijobber dürfen somit ab 2026 pro Monat 603,00 EUR dazuverdienen.

Personen, die künftig zwischen 603,01 EUR und 2.000 EUR verdienen, gelten formal als sogenannte Midijobber (Übergangsbereich) — also sozialversicherungspflichtig, aber mit reduzierten Beiträgen.

Beispielrechnung mit und ohne Beachtung Midijobgrenze

Arbeitnehmer mit einem Brutto-Entgelt in Höhe von 1.000 EUR monatlich

  Mit Midijob Ohne Midijob
Arbeitnehmer SV-Kosten ca. 170 EUR ca. 213 EUR
Arbeitgeber SV-Kosten ca. 208 EUR ca. 208 EUR
Vorteil Arbeitnehmer ca. 43 EUR / Monat  -
Vorteil Arbeitgeber  -  -

 

Private Kranken- und Pflegeversicherung

Ab 2026 tritt eine Reform im Lohnsteuerabzugsverfahren in Kraft, welche das bisherige Papier-Verfahren für private Kranken-/Pflegeversicherungen modernisiert.

Arbeitgeber erhalten ab 2026 digitale Meldungen über private Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung für Arbeitnehmer.

 

Wichtige Rechengrößen 2026

Beitragsbemessungsgrenze Kranken- & Pflegeversicherung:

69.750 EUR jährlich / 5.812,50 EUR€ monatlich

Versicherungspflichtgrenze (Wechsel PKV möglich):

77.400 EUR jährlich / 6.450 EUR monatlich

Beitragsbemessungsgrenze Renten- & Arbeitslosenversicherung:

101.400 EUR jährlich / 8.450 EUR monatlich

 

Sachbezugswerte für Verpflegung

Ab 2026 gelten folgende Werte:

Frühstück: 2,37 EUR
Mittag- oder Abendessen: 4,57 EUR
Tagesgesamtwert: 11,51 EUR
Monatswert Verpflegung: 345,00 EUR

 

Sachbezug Unterkunft

Der monatliche Wert für Unterkunft oder Miete beträgt 2026 285 EUR, das entspricht 9,50 EUR pro Kalendertag. Alternativ kann der ortsübliche Mietwert angesetzt werden.

 

Sozialversicherungsbeiträge 2026

Krankenversicherung: 14,6%
Zusatzbeitrag (Durchschnitt): 2,9%
Pflegeversicherung: 3,6%
Zuschlag Kinderlose: 0,6%
Rentenversicherung: 18,6%
Arbeitslosenversicherung: 2,6%

 

Ihr Heimbrock Winkler Team!

Erscheinungsdatum:

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