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Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Bei dem Erwerb von Gegenständen aus Drittländern (außerhalb EU) fällt neben dem Zoll auch die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese als Vorsteuer geltend gemacht werden und so die Liquidität des Unternehmens entlasten.

 

Die Einfuhrumsatzsteuer im System der Umsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine spezielle Form der Umsatzsteuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten erhoben wird.

Sie wird grundsätzlich auf den Zollwert der Ware zuzüglich eventueller Zollabgaben berechnet und beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet.

 

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Damit die gezahlte EUSt als Vorsteuer abgezogen werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

 

Unternehmerische Nutzung:

  • Der Gegenstand wird für steuerpflichtige Ausgangsumsätze bzw. für eigene unternehmerische Zwecke verwendet. Hier gelten die allgemeinen Abzugsvoraussetzungen, wie auch für sonstige Vorsteuerbeträge.

 

Steuerpflicht des Unternehmers:

  • Der Importeur muss zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Importeur kann entweder der Empfänger des Gegenstandes oder der Lieferant sein.
  • Hinsichtlich des Abzugs der EUSt ist ein Vorsteuerabzug nur bei dem Unternehmer zulässig, der im Zeitpunkt der Überführung in die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt. Maßgebend sind somit nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Grenzübertritts, sondern bei Anmeldung zur Überführung in die Überlassung zum freien Verkehr.
  • Die Beurteilung, ob die Lieferung eines Gegenstandes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland der deutschen Umsatzsteuer unterliegt, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Schuldner der EUSt ist entweder der Lieferant oder sein Beauftragter. Die dabei vereinbarten Lieferkonditionen (Incoterms) können dabei unerheblich sein.

 

Nachweis der Zahlung:

  • Die EUSt muss ordnungsgemäß an das Hauptzollamt entrichtet worden sein, z. B. durch den Zollbescheid. Nicht entscheidend für den Vorsteuerabzug ist, wer die EUSt entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat.
  • Im Regelfall wird dies durch die Spedition verauslagt und im Nachgang an den Importeur berechnet, wichtig ist hierbei, dass die Zollbelege dem Importeur zur Verfügung gestellt werden.

 

 

Besonderheiten im Kfz-Handel

Beispiel:

Der deutsche Autohändler W aus Dresden erwirbt einen Pkw vom Schweizer Autohändler H zum Zwecke des Wiederverkaufs. W holt den Pkw in der Schweiz bei H ab und befördert ihn anschließend nach Dresden (alternativ kann er diesen auch durch eine Spedition, welcher DE beauftragt hat, in der Schweiz abholen lassen). W überführt den Pkw im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Deutschland in den freien Verkehr und entrichtet die anfallenden Einfuhrabgaben.

W verwirklicht den Tatbestand der Einfuhr. Da keine Steuerbefreiung vorliegt handelt es sich um einen einfuhrumsatzsteuerpflichtigen Vorgang.

Gleichzeitig liegt eine Lieferung von H an W vor. Der Lieferort bestimmt sich danach, wo die Lieferung begonnen hat, d. h. in der Schweiz. Eine Ortsverlagerung nach Deutschland kommt nicht in Betracht, da W der Schuldner der EUSt ist.

Zum Abzug der EUSt als Vorsteuer ist ausschließlich W berechtigt.

H rechnet gegenüber W steuerfrei ab. In seiner Rechnung ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

 

Abwandlung:

H lässt den PKW im fremden Namen, aber auf eigene Rechnung an W (in den freien Verkehr) liefern.

Analog dem Beispiel liegt eine einfuhrumsatzsteuerliche Einfuhr des PKW vor.

Gleichzeitig erfolgt eine Lieferung von H an W. In Abweichung zum ursprünglichen Beispiel kommt eine Ortsverlagerung zur Anwendung, da H als Lieferant der Schuldner der EUSt ist. Der Lieferort ist damit als in Deutschland gelegen.

Da die Verschaffung der Verfügungsmacht erst mit Übergabe des PKW an den W im Inland erfolgt, hat im Zeitpunkt der Einfuhr H noch die Verfügungsmacht über den PKW.

Damit steht der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nur H zu. Der H liefert im Anschluss das Fahrzeug an W und rechnet mit deutscher Umsatzsteuer ab. W ist zum Abzug dieser Vorsteuer (die keine Einfuhrumsatzsteuer ist) unter den allgemeinen Voraussetzungen berechtigt.

 

Besonderheiten

Besonderheiten ergeben sich insbesondere bei den folgenden Sachverhalten in Bezug auf Drittländer:

  • Kommissionsgeschäften
  • Vermietungen
  • Reihengeschäften
  • Nichtannahme des eingeführten Gegenstandes
  • Untergang/Zerstörung des eingeführten Gegenstandes beim Transport
  • Verkauf unter Eigentumsvorbehalt
  • In diesen Fällen ist separat zu beurteilen, wer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist und wer zum Abzug dieser als Vorsteuer berechtigt ist.

 

Sprechen Sie uns gern bei Fragen dazu an!

 

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