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Aktuelles zu den Corona-Soforthilfen in Sachsen

Zu Beginn der Corona-Krise konnten Unternehmen in Sachsen – wie auch in allen anderen Bundesländern – bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen eine Soforthilfe beantragen. Es handelte sich um einen nicht rückzahlungspflichtigen Zuschuss, der der Finanzierung von lfd. Verbindlichkeiten dienen sollte, welche durch rückläufige Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht mehr gezahlt werden konnten (3-Monats-Zeitraum ab Antragstellung).

Die Bewilligung dieser Zuschüsse in 2020 stand unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Die SAB kann die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse beim Zuwendungsempfänger jederzeit prüfen. Auch wurden die Bewilligungsbescheide mit Hinweisen zu subventionserheblichen Tatsachen versehen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zuschüsse nicht vorlagen.

Wer eine solche Corona-Soforthilfe in 2020 bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) beantragt und erhalten hat, hat in den letzten Wochen ein Schreiben von der SAB bekommen, in welchem darüber informiert wird, dass die Höhe des Zuschusses beim Finanzamt gemeldet wird. Ebenso wird auf die Möglichkeit der Selbstüberprüfung mittels eines bereit gestellten Excel-Tools hingewiesen.

Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Bedeutung dieses Schreibens hinweisen:

Auf Anfrage der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen erläutert die SAB hierzu, dass es sich bei diesem Informationsschreiben und dem zur Verfügung gestellten Excel-Tool um ein rechtlich unverbindliches Berechnungstool handelt, das den Empfänger der Soforthilfe in die Lage versetzen soll, selbst zu erkennen, ob die Höhe der Soforthilfe angemessen war. Damit wird den Zuwendungsempfängern vor Start der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung durch die SAB im Stichprobenverfahren die Gelegenheit gegeben auf freiwilliger Basis Zuwendungen zurück zu zahlen. Diese Stichprobenprüfung ist unabhängig von der Schlussabrechnung aller Corona-Hilfen des Bundes eine zusätzliche vom Bund über das Land beauftragte Prüfung.

Wir empfehlen Ihnen daher die Anspruchsvoraussetzungen anhand der von der SAB zur Verfügung gestellten Berechnungshilfe kurzfristig zu überprüfen. Haben sich die Einnahmen und Ausgaben so entwickelt wie geplant oder schlechter, bedarf es keiner weiteren Handlung. Soforthilfe ist in den Fällen zurückzahlen, in denen die drei Monate nach Antragstellung besser verlaufen sind als prognostiziert, weil die Einnahmen höher waren als geplant oder der betriebliche Sach- und Finanzaufwand geringer ausfiel. In diesen Fällen ergibt sich eine geringere Soforthilfe als seinerzeit gewährt.

 

Gern stehen wir Ihnen hierbei beratend zur Seite!

Ihr Heimbrock Winkler Team! 

Erscheinungsdatum:

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