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Aktuelle Lohn-News

Mindestlohn ab Juli 2021

Ab dem 01.07.2021 steigt der Mindestlohn von bisher 9,50 EUR auf 9,60 EUR brutto je Zeitstunde um 0,10 EUR.

Kurzfristige Beschäftigung

Wie bereits im Jahr 2020 wurden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung übergangsweise für die Monate März bis Oktober 2021 angehoben.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Zeitjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Diese Zeitgrenzen werden für den Zeitraum vom 01. März 2021 bis 31. Oktober 2021 auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben. Eine Bestandsschutz­regelung schränkt die Anwendung aber ein.

Die Übergangsregelung für die kurzfristige Beschäftigung ist mit dem 01. Juni 2021 in Kraft getreten.

Die angehobene Zeitdauer gilt nicht für Beschäftigungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2021 bestanden und nicht die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nach der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Zeitdauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage erfüllt haben. Für diese Beschäftigungen dürfen deshalb rückwirkend ab 01. März 2021 auch dann keine versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Änderungen vorgenommen werden, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn nicht länger als vier Monate bzw. 102 Arbeitstage dauert.

Bußgelder Firmenfahrzeug

Nach früherer Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof Bußgelder, die für Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung verhängt und vom Arbeitgeber übernommen werden, grundsätzlich als steuerpflichtigen Arbeitslohn gewertet. Nach einem BFH-Urteil im Sommer 2020 muss nun offenbar danach unterschieden werden, ob die Bußgelder vom Fahrer als Verursacher der Ordnungswidrigkeit erhoben oder ob sie gegenüber dem Arbeitgeber festgesetzt werden (Beispiel Parken im Parkverbot bei Paketzustellung von Liederdiensten).

Elterngeldreform ab September 2021

Eine Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes tritt zum 01.09.2021 in Kraft. Ein Kernpunkt der Reform: Mitarbeiter, die sich in Elternzeit befinden, können künftig mehr Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Die zulässige Arbeitszeit während der Elternzeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben.

Gutscheine

Vereinbart ein Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen voll- oder teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug anstelle des Arbeitslohns Gutscheine, handelt es sich dabei grundsätzlich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Nach fast anderthalb Jahren der Unsicherheit bezüglich der Geldkartenproblematik verschiebt sich diese zumindest für die unbegrenzt einlösbaren Gutscheine auf 2022. Sie bleiben durch eine Nichtbeanstandungsregelung bis Ende 2021 als Sachbezüge zu bewerten. Für Geldersatz bleibt es aber bei der Anwendung der Verschärfungen ab 2020.

Gutscheinkarten wie Edenred, GivveCard und Sodexo können deshalb nur noch bis zum 31.12.2021 zur Gewährung von Sachbezügen genutzt werden.

Ab dem 01.01.2022 treten die wesentlichen Neuerungen zur Einhaltung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) in Kraft.

Kein Sachbezug sind deshalb Geld- und Kreditkarten, die als Geldersatz im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können.

Als Geldleistung zu behandeln sind insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die

  • über eine Barauszahlungsfunktion oder
  • über eine eigene IBAN verfügen,
  • die für Überweisungen (z.B. Paypal) oder
  • als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Geldleistungen sind ab dem ersten Euro steuerpflichtig, eine Anwendung unter anderem der Sachbezugsfreigrenze scheidet aus. Schädlich sind auch die sogenannte Prepaid-Geldkarten.

Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab dem 01.01.2022 von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. In Zukunft können Sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Sachbezüge von bis zu 50 Euro pro Monat mithilfe von Gutscheinkarten gewähren.

Corona-Bonus 1.500 EUR

Die Auszahlung des Corona-Bonus bis maximal 1.500 EUR pro Arbeitnehmer ist bis zum 31. März 2022 verlängert worden.

Kurzarbeitergeld 2021: Erleichterte Zugangsbedingungen wieder verlängert

Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde bis 30. September 2021 verlängert.

Bislang galten die Erleichterungen durch die Zweite Verordnung bis zum 30. Juni 2021.

Diese betrafen die Absenkung der Mindesterfordernisse, Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden sowie der Möglichkeit von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer.

Diese Erleichterungen werden nun verlängert und damit gilt weiterhin:

  • dass nur 10 Prozent der Belegschaft von Kurzarbeit (Arbeitszeitreduzierung) betroffen sein müssen, um Kurzarbeitergeld erhalten zu können. Vor der Pandemie mussten 1/3 der Belegschaft betroffen sein.
  • Der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ist nicht bzw. nur teilweise nötig. Arbeitszeitkonten mussten vorher voll ausgenutzt werden.
  • Leiharbeitnehmer können ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten (dies war vorher ausgeschlossen).
  • Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber allein während der Kurzarbeit zahlen muss, werden in pauschalierter Form zu 100 Prozent erstattet.

Für die Erstattung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gilt damit weiterhin:

  • vollständige Beitragserstattung (in pauschalierter Form) durch die Bundesagentur für Arbeit,
  • Erstattung von 50 Prozent (in pauschalierter Form vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021, wenn vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form bis 30. Juni 2021).

Erscheinungsdatum:

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