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Antragsfrist für Überbrückungshilfe IV plus läuft bald aus!

Unternehmen, die in den Monaten Januar 2022 bis Juni 2022 einen coronabedingten Umsatzrückgang erlitten haben, können für die entsprechenden Monate einen Fixkostenzuschuss beantragen. Dieser ist von der Höhe her abhängig vom erlittenen Umsatzrückgang. Als Referenzmonate für die Ermittlung des Umsatzrückgangs sind die entsprechenden Monate aus 2019 heranzuziehen. Kleine Unternehmen können als Vergleichsumsatz auch den durchschnittlichen Umsatz aus dem Jahr 2019 heranziehen.

Sollte bis jetzt noch kein Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt worden sein, weisen wir darauf hin, dass die Antragsfrist hierfür am 15.06.2022 ausläuft. Danach können keine Anträge mehr für diesen Förderzeitraum gestellt werden. Bitte prüfen Sie daher nochmals, ob nicht auch bei Ihnen in wenigstens einem Monat ein entsprechender Umsatzrückgang von mindestens 30% vorliegt, der auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen ist.

Nähere Informationen zu Einzelheiten der Überbrückungshilfe IV finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft

Die bisherige Definition, ob die Umsatzrückgänge auch coronabedingt sind, bleibt bestehen. Hierzu hatten wir bereits in unserem Newsletter im November 2021 hingewiesen.

Gern können wir Ihnen hierzu auch ein Erfassungstool zur Prüfung zur Verfügung stellen. Da wir für die Plausibilisierung der beantragten Fixkostenhilfe und die Antragsstellung auch eine gewisse Bearbeitungszeit benötigen bitten wir Sie, uns bis spätestens 10.06.2022 mitzuteilen, ob hier noch Handlungsbedarf besteht.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung!

 

Ihr Heimbrock Winkler Team! 

Erscheinungsdatum:

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