Leistungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreitung einer Freigrenze in Höhe von 110 EUR in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten.
In der Begründung wird davon ausgegangen, dass beim Überschreiten dieser Grenze das Entlohnungsinteresse des Arbeitnehmers vor das vorhandene eigenbetriebliche Interesse des Arbeitsgebers an einer Gemeinschaftsveranstaltung rückt.
Berechnung der Freigrenze nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht die Bemessungsgrundlage hierfür anhand der Kosten zu schätzen, die dem Arbeitgeber dafür seinerseits erwachsen sind.
Hierbei sind jedoch nur solche Kosten einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen - also vor allem Speisen, Getränke, Musik- und ähnliche Darbietungen. Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen des Arbeitgebers, die der Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung dienen. Hierzu zählen auch Kosten für die Anreise der Arbeitnehmer.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind die ermittelten Gesamtkosten im zweiten Schritt auf sämtliche Teilnehmer - auch auf Familienangehörige und Gäste, die den Arbeitnehmer begleitet haben - anteilig zu verteilen. Allerdings wird der auf die Familienangehörigen und Gäste entfallende Aufwand nicht dem Arbeitnehmer bei der Berechnung der Freigrenze zugerechnet.
Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Kriterien deutlich zugunsten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbessert haben.
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