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Lohninformation für das Kalenderjahr 2022

Mindestlohn 2022

ab 01.01.2022:    9,82 €

ab 01.07.2022:    10,45 €

ab 01.10.2022:    12,00 €

Kurzarbeitergeld

Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld werden bis 30. Juni 2022 verlängert. Außerdem wird die maximale Bezugsdauer von 24 Monate auf 28 Monate verlängert.

Die hälftige Erstattung der SV-Beiträge endet jedoch am 31. März 2022.

Mindestvergütung für Auszubildende

Ausbildungsbeginn

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

 

 

 + 18 %

 + 35 %

 + 40 %

in 2020

515,00 €

607,70 €

695,25 €

721,00 €

in 2021

550,00 €

649,00 €

742,50 €

770,00 €

in 2022

585,00 €

690,30 €

789,75 €

819,00 €

in 2023

620,00 €

731,60 €

837,00 €

868,00 €

 

Die Prozentsätze für die Folgelehrjahre beziehen sich auf die Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr.

Corona-Prämie Auszahlung bis 31. März 2022

Die Frist zur Auszahlung der steuer- und sozialversicherungsfreien Prämie ist noch bis zum 31. März 2022 möglich. Die bisherigen Voraussetzungen gelten weiterhin. Es dürfen im Zeitraum vom 01. März 2020 bis zum 31. März 2022 insgesamt jedoch nicht mehr als 1.500 € pro Beschäftigungsverhältnis sein.

Betriebliche Altersvorsorge: Pflichtzuschuss Arbeitgebende

Seit dem 01.01.2022 sind Arbeitgebende verpflichtet auch für Altverträge 15% Zuschuss für jede Entgeltumwandlung bei Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen an die Arbeitnehmenden zu leisten. Seit 2019 war dies bereits für neu abgeschlossene Verträge Pflicht.

Neue Pflichtangaben bei Minijobbern und kurzfristigen Beschäftigten

Die Angabe der gesetzlichen Krankenkasse sowie die Steuer-Identifikationsnummer sind seit dem 01.01.2022 Pflicht. Bei kurzfristigen Beschäftigten ist ab dem 01.01.2022 die Angabe über den Versicherungsstatus Pflicht.

Minijob-Grenze wird angehoben

Ab dem 01. Oktober 2022 wird durch die Erhöhung des Mindestlohnes auf 12 € die Minijob-Grenze von monatlich 450 € auf 520 € angehoben.

Midijob-Grenze steigt ebenfalls

Für Beschäftigte im sogenannten Übergangsbereich wird die Grenze ab dem 01. Oktober 2022 von vorher 1.300 € auf 1.600 € angehoben.

Antrag Erstattung Quarantäne

Arbeitgebende müssen bereits seit Mai 2021 die Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund von Quarantänen online beantragen. Papieranträge werden von den Behörden nicht mehr bearbeitet.

Unter folgendem Link gelangen Sie zu dem Online Antrag:

https://ifsg-online.de/index.html

Bescheinigung Großbuchstabe „M“ für Mahlzeiten

Bereits seit 2019 ist es zwingend erforderlich die Großbuchstaben „M“ mittels elektronischer Lohnsteuerbescheinigung ans Finanzamt zu übermitteln. Dies ist der Fall, wenn den Arbeitnehmenden

  • anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder
  • im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung

von Arbeitgebenden oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertenden Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Bitte unbedingt Ihrem Lohnbüro melden.

Künstlersozialkasse und Schwerbehindertenabgabe

Der Termin für die Abgabe der Meldungen für die Künstlersozialkasse und der Schwerbehindertenabgabe ist der 31.03.2022.

Durchschnittslöhne

Aus den Erfahrungen der letzten Sozialversicherungsprüfungen möchten wir hier noch einmal auf unseren Newsletter aus Juli 2019 hinweisen!

Wenn bei den betreffenden Personen kein Durchschnittslohn gerechnet wird und die Prüfungsstelle stellt dies fest, dann werden rückwirkend Phantomlöhne verbeitragt.

Versteuerung von Geschenken und Incentives nach § 37b EStG

Besteuerungsgegenstand sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen. Das können insbesondere Geschenke und Incentives sein. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Schenkers einschließlich Umsatzsteuer. Die Höchstgrenze liegt je Zuwendung und Empfänger bei 10.000 Euro jährlich. Die Anwendung der Steuer ist ein Wahlrecht. Die Abführung erfolgt für alle Zuwendungen im Rahmen der Lohnsteueranmeldung. 

Sogenannte Aufmerksamkeiten (Geschenk zum Geburtstag bis max. 60 €) sind von der Pauschalierung ausgenommen.

Betriebsveranstaltungen

Soweit die den Arbeitnehmenden anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewendeten Vorteile den Freibetrag von 110 € nicht übersteigen, sind sie steuer- und beitragsfrei. Wird der Betrag von 110 € überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig. Dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.

Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist allerdings nur gegeben, wenn die Pauschalierung in Höhe von 25% rechtzeitig mit Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung bis spätestens 28. Februar des Folgejahres vorgenommen wird. Eine nachträgliche Versteuerung (z.B. bei einer Betriebsprüfung) löst automatisch die Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus.

Sachbezug 50 € monatlich

Die Freigrenze für Sachbezüge (z.B. Tankgutscheine) als reine Gutscheine wurde seit dem 01.01.2022 auf 50,00 € angehoben.

Kritisch hinsichtlich der Sachbezugseigenschaft sind seit der Änderung insbesondere sogenannte Geldkarten, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können, sowie Gutscheine mit unbegrenzten Einlösungsmöglichkeiten.

Für die Anwendung der Sachbezugsgrenze in Betracht kommen also nur Sachleistungen, aber kein Geld. Die Sachbezugsregelung ist dazu wie folgt konkretisiert worden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG):

Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten."

Mit der gesetzlichen Definition wird festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Das führt dazu, dass die Übergabe von Geld an den Arbeitnehmenden, auch wenn dieses als zweckgebundene Leistung für einen Sachbezug hingegeben wird, steuerpflichtig ist. Ebenso sind nachträgliche Kostenerstattungen als Barlohn vom ersten Euro an steuerpflichtig.

Gleiches gilt beispielsweise hinsichtlich der Anwendung der Sachbezugsfreigrenze, wenn der Arbeitgeber zweckgebundene Tankzuschüsse vergibt oder nachträglich Treibstoffkosten erstattet. Nicht mehr begünstigt sind regelmäßig auch durch den Arbeitgeber selbst erstellte Gutscheine, weil diese im Ergebnis regelmäßig zu einer nachträglichen Kostenerstattung führen.

Gutscheine und Geldkarten weiterhin als Sachbezug möglich

Gutscheine und Geldkarten sind jedoch ein flexibles Mittel der Sachzuwendung und gerade in der heutigen digitalen Zeit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmenden weit verbreitet. Daher ist eine Ausnahmeregelung in das Gesetz aufgenommen worden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG):

"Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1      Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen."

Diese Regelung hat das Ziel, bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die nicht als Zahlungsdienste gelten, als Sachbezug zu belassen, damit die Sachbezugsfreigrenze anwendbar bleibt.

Gutscheine sind über den Lohn abrechnungspflichtig. Bitte melden Sie diese Ihrem Lohnbüro.

Kita-Zuschuss steuer- und sozialversicherungsfrei in Corona-Zeiten

Bitte lassen Sie sich einen Nachweis Ihrer Arbeitnehmenden über die Kita Beiträge in der gesamten Corona-Zeit geben. Werden Beiträge ausgesetzt oder verringert durch eine beispielsweise Kitaschließung, können Sie auch nicht den vollen Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei im Lohn zahlen. Danach reicht ein Nachweis einmal jährlich aus.

Wichtige Rechengrößen für 2022

Beitragsbemessungsgrenze KV und PV: 4.837,50 € monatlich und 58.050,00 € jährlich

Beitragsbemessungsgrenze RV und AV West: 7.050 € monatlich und 84.600 € jährlich

Beitragsbemessungsgrenze RV und AV Ost: 6.750 € monatlich und 81.000 € jährlich

Jahresarbeitsentgeltgrenze: 64.350 € jährlich

Verpflegungsmehraufwand Inland:

  • eintägige Dienstreisen mit Dauer über 8 Stunden je 14 €
  • mehrtägige Dienstreisen (volle Zwischentage) je 28 €
  • An- und Abreisetag (unabhängig von Dauer) je 14 €

Bitte denken Sie daran die Pauschalsätze für den Verpflegungsmehraufwand für die Gestellung von Mahlzeiten seitens vom Arbeitgebenden, wie folgt zu kürzen:

Kürzung je Frühstück 20% = 5,60 €

Kürzung je Mittag- oder Abendessen 40% = 11,20 €

Verpflegungsmehraufwendungen sind im Lohn zu erfassen. Bitte melden Sie diese Ihrem Lohnbüro.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung!

Ihr Heimbrock Winkler Team! 

Erscheinungsdatum:

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