Seit dem 30. Juni 2013 gibt es neue Pflichtangaben in einer Rechnung und nur eine ordnungsgemäße Rechnung berechtigt zum möglichen Vorsteuerabzug.
Neue Pflichtangaben bei Gutschriften
Das Umsatzsteuergesetz definiert den Begriff Gutschrift als eine im Voraus vereinbarte Abrechnung des Leistungsempfängers für eine an ihn durch einen Unternehmer erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung. Demnach handelt es sich hierbei nach Definition um eine Abrechnung des Leistungsempfängers gegenüber dem Leistungserbringer, also eine Ausnahme des Regelfalls, und stellt eine Rechnung dar.
Künftig muss diese umsatzsteuerliche Gutschrift ausdrücklich als solche bezeichnet werden. D.h. das Dokument muss die Angabe „Gutschrift“ enthalten.
Auch die Verwendung der englischen Angabe "self-billed invoice" wird von der Finanzverwaltung voraussichtlich nicht beanstandet.
Achtung!
Die weit verbreitete Praxis, einem Kunden eine „Gutschrift“ zu erteilen, wenn eine Rechnung an ihn nachträglich reduziert werden soll, birgt nunmehr die Gefahr, dass das Dokument als Rechnung angesehen werden könnte. Dies hätte zur Folge, dass der Empfänger die Umsatzsteuer nach § 14c UStG schuldet. Nachträgliche Rechnungsminderungen sollten Sie daher z.B. „Rechnungskorrektur“ oder „Korrekturbeleg“ benennen.
Neue Pflichtangaben bei Differenzbesteuerung
Die neuen Pflichtangaben betreffen auch die Margenbesteuerung. Der bisherige Hinweis auf die Sonderregelung genügt nicht mehr.
Für die Rechnung von Gebrauchtwagen mit Differenzbesteuerung nach § 25a UStG hat dies zur Folge, dass die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ erfolgen muss.
Voraussichtlich wird auch die englische Angabe"Margin scheme/Second-hand goods" bei diesen Gebrauchtgegenständen unschädlich sein.
Stand: August 2013
Erscheinungsdatum: