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Neues zur Überbrückungshilfe III plus

Unternehmen, die in den Monaten Juli 2021 bis Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzrückgang erlitten haben bzw. erleiden werden, können für die entsprechenden Monate einen Fixkostenzuschuss beantragen. Dieser ist von der Höhe her abhängig vom erlittenen Umsatzrückgang. Als Referenzmonate für die Ermittlung des Umsatzrückgangs sind die entsprechenden Monate aus 2019 heranzuziehen.

Das BMWi hat hier andere FAQs als bei der Überbrückungshilfe III veröffentlicht und die Definition des „coronabedingten Umsatzrückgangs“ weiter gefasst. Genau geregelt ist in Punkt 1.2 der FAQ:

Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten.12 Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt.

Die – insbesondere in der Automobilbranche – derzeit vorherrschenden Lieferengpässe sind zwar zum Teil erst durch die Corona-Krise entstanden bzw. ausgelöst worden. Dennoch gelten die von Unternehmen dadurch erlittenen Umsatzrückgänge nicht als coronabedingt. Umsatzrückgänge, die allein auf Lieferengpässe zurück zu führen sind, erfüllen somit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III plus. Viel mehr ist hier zu differenzieren, in wie weit die erlittenen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind. Gründe hierfür können sein:

  1. Das Unternehmen muss teilweise schließen, da die Mitarbeiter an Corona erkrankt sind und in Quarantäne müssen.
  2. Kunden bleiben wegen der umgesetzten 2G- oder 3G-Regeln dem Unternehmen fern.
  3. Aufgrund geltender Hygieneschutzmaßnahmen und Abstandsregeln können gleichzeitig weniger Kunden als üblich bedient werden (insbesondere Gastronomiebranche oder Veranstaltungsbranche).

Somit wird auf die Voraussetzung „coronabedingter Umsatzrückgang“ künftig ein viel stärkeres Augenmerk gerichtet. Unternehmen, die die Überbrückungshilfe III plus beantragen wollen, müssen daher im Einzelfall glaubhaft machen, ob und warum ein coronabedingter Umsatzrückgang vorliegt.

 

Selbstverständlich stehen wir Ihnen hierbei gern beratend zur Seite!

Ihr Heimbrock Winkler Team! 

Erscheinungsdatum:

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