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Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung: Herabsetzung auch 2021 möglich

Wie schon im vergangenen Jahr wird auch in 2021 auf Antrag beim zuständigen Finanzamt auf die Sondervorauszahlung verzichtet, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar und erheblich wirtschaftlich negativ von der aktuellen CORONA-Pandemie betroffen ist.

Die Dauerfristverlängerung wird gleichwohl gewährt. Die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist gewöhnlich von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres wieder angerechnet. Mit einer Dauerfristverlängerung kann die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später eingereicht werden. Auch die Zahlungsfrist verlängert sich entsprechend.

Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung besteht in der elektronischen Übermittlung der Anmeldung mit dem Wert von 0,00 EUR in der Zeile 24. Der Antrag ist darüber hinaus unter „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ entsprechend zu begründen.

Wenn die Sondervorauszahlung für 2021 bereits angemeldet wurde, können bis zum 31. März 2021 berichtigte Anmeldungen übermittelt werden. Auch hier ist der Antrag unter „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ entsprechend zu begründen. Die Finanzämter prüfen dann, ob bereits gezahlte Beträge erstattet werden können.

 

Sollten Sie weitere Informationen dazu benötigen, sprechen Sie uns gern an.

 

Ihr Heimbrock Winkler Team!

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