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Wichtige Fragen zum Corona-Bonus bis 31.12.2020

Voraussetzungen: Wie darf der Corona-Bonus ausgezahlt werden?

Der Corona-Bonus kann sowohl in Form eines Zuschusses (Geld) als auch in Form von Sachzuwendungen
(Gegenstände, Gutscheine) geleistet werden. Entscheidend ist ihn aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen und zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise. Nicht gestattet ist es daher etwa, das arbeitsvertraglich bereits zugesagte Weihnachtsgeld in einen Corona-Bonus umzuwandeln. Auch ein anteiliger Gehaltsverzicht ist nicht zulässig. Kurz gesagt: Der Corona-Bonus darf nicht an Stelle des Arbeitslohns treten.

Anspruch: Wer darf einen Corona-Bonus erhalten?

Grundsätzlich darf der Corona-Bonus für alle beschäftigten Arbeitnehmer mit einem Arbeitsverhältnis gezahlt werden. Dies gilt also auch für die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer im Minijob ohne das die Geringfügigkeitsgrenze davon betroffen ist.

Auch Gesellschafter-Geschäftsführer können den Corona-Bonus erhalten. Hier müssen nur einige zusätzliche Vorschriften beachtet werden. Allein eine Zahlung an die/den Gesellschafter-Geschäftsführer und nicht an die Arbeitnehmer ist nicht möglich. Nur wenn alle Arbeitnehmer bzw. auch nur ein Teil (wie Abteilungsleiter, Projektleiter, Mitarbeiter mit Überstunden, Mitarbeiter mit Kindern) den Corona-Bonus erhalten, kann auch eine Zahlung an die Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgen. Ansonsten wäre die Zahlung nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wichtig ist auch das die gleichen Voraussetzungen wie für die anderen Mitarbeiter gelten. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise. Der Corona-Bonus muss in einem Gesellschafter-Beschluss schriftlich aufgezeichnet werden.

Höhe: Muss der Corona-Bonus für alle Arbeitnehmer gleich hoch sein?

Arbeitgeber müssen bei der Gewährung des Corona-Bonus den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen (Arbeitsrecht). Sie dürfen daher nicht einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen Grund ungünstiger behandeln als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Verboten ist aber nur eine willkürliche Ungleichbehandlung. Zulässig dürfte es demnach zum Beispiel sein, die Bonushöhe nach der Corona-bedingten Arbeitsbelastung verschiedener Abteilungen auszurichten. Möglich ist auch eine Regelung, wonach Teilzeitbeschäftigten entsprechend ihres zeitlichen Arbeitsumfangs im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten nur ein anteiliger Bonus zusteht.

Begünstigt sind Sonderleistungen, die Beschäftigten zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 gezahlt oder als Sachleistung gewährt werden. Der Bonus muss nicht in einem Betrag gezahlt werden. Bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro bleiben auch mehrere Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Auszahlungsdatum: Bis wann muss der Corona-Bonus ausgezahlt werden?

Die aktuelle Gesetzeslage sieht eine Auszahlung an die Arbeitnehmer bis zum 31.12.2020 vor. Sollten Sie den Dezember Lohn also erst im Januar 2021 auszahlen, macht dies die Steuer- und Sozialfreiheit vom Corona-Bonus kaputt. Zahlen Sie also lieber den Corona-Bonus schon vorab bar oder per Überweisung an Ihre Mitarbeiter aus.

Ob der Begünstigungszeitraum für den Corona-Bonus bis zum 31. Januar 2021 eventuell verlängert wird, hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden.

Dokumentationspflicht: Welche Nachweise sind notwendig?

Der Corona-Bonus muss in der Lohnabrechnung aufgezeichnet werden, unabhängig davon ob Sie diesen bereits vorab ausgezahlt haben. Dabei ist vor allem darauf zu achten, dass es sich bei den Leistungen erkennbar um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Corona-Sonderzahlungen sollten also unbedingt als solche bezeichnet und dokumentiert werden. Um zu verhindern, dass sich eine betriebliche Routine einstellt, kann es außerdem ratsam sein, die Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu versehen.

Die Vorlage zur Dokumentationspflicht für den Corona-Bonus erhalten Sie auf Wunsch von uns. Lassen Sie dieses Dokument von jedem Arbeitnehmer unterzeichnen und senden sie uns diese für das Lohnkonto zu.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung! 

Ihr Heimbrock Winkler Team! 

Erscheinungsdatum:

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