Seit dem 1. Juli 2025 gelten in Deutschland neue steuerliche Vorteile für Elektrofahrzeuge. Käufer profitieren von einer degressiven Abschreibung mit besonders hohem Satz im ersten Jahr sowie von einer erhöhten Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung.
1. Degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden und zum Anlagevermögen gehören, gilt eine sechsjährige degressive AfA:
- 75 % im Jahr der Lieferung
- 10 % im 2. Jahr
- 5 % im 3. und 4. Jahr
- 3 % im 5. Jahr
- 2 % im 6. Jahr
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Neufahrzeuge, Vorführwagen oder Gebrauchtwagen handelt.
Maßgeblich ist das Lieferdatum der Anschaffung, nicht das Rechnungs- oder Bestelldatum.
Hinweis: Werden Fahrzeuge (z. B. als Vorführwagen) im Folgejahr verkauft, kann dies zu einer temporären Gewinnverschiebung führen.
2. Erhöhte Bruttolistenpreisgrenze bei Dienstwagenbesteuerung
Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden, steigt die Preisgrenze für die Viertel-Regelung der 1%-Methode von 70.000 € auf 100.000 €.
Auch hier ist ausschließlich das Lieferdatum der Anschaffung entscheidend.
Praxis-Tipp: Doppelter Vorteil sichern
Wer die Lieferung seines E-Fahrzeugs gezielt nach dem 1. Juli 2025 plant, profitiert nun doppelt:
- 75 % Abschreibung im ersten Jahr
- Günstigere Privatnutzung dank höherer Preisgrenze
Das senkt die monatlichen Privatnutzungskosten und steigert den finanziellen Vorteil – ein starkes Argument beim Fahrzeugkauf.
Fazit
Die steuerlichen Änderungen für Elektroautos ab 2025 machen eine durchdachte Kauf- und Lieferplanung besonders lohnenswert.
Bei Fragen zur optimalen steuerlichen Gestaltung beraten wir Sie gerne.
Ihr Heimbrock-Winkler-Team
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