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Oldtimer im Betriebsvermögen – (k)ein Steuersparmodell?

Viele Kfz-Händler und/oder -vermittler, aber auch freie Werkstätten, haben einen Oldtimer im betrieblichen Fahrzeugbestand – aus Verbundenheit zur eigenen Marke oder für repräsentative Zwecke. Dabei ist zu bedenken, dass sich dadurch nicht nur steuerliche Vorteile aufgrund von geringem Eigenverbrauch einerseits und dem ggf. hohen Betriebsausgabenabzug andererseits ergeben. Kann dem Finanzamt eine betriebliche Nutzung nicht glaubhaft dargelegt werden, wird der Betriebsausgabenabzug versagt, was zu erheblichen Steuernachteilen führt.

Folgenden Fall hat die Finanzverwaltung entschieden:

Ein 30 Jahre alter Jaguar Type E (Baujahr 1973) war als Oldtimer angemeldet. Die entstandenen Betriebsausgaben sollten vom Gewinn abgesetzt werden. Das Fahrzeug hatte in den betreffenden zwei Jahren eine betriebliche Gesamtfahrleistung von 539 Kilometer durch Kundenfahrten verursacht. Des Weiteren wurden nur Instandhaltungsfahrten verrichtet. Dass Finanzamt lehnte die geltend gemachten Betriebsausgaben ab, die darauffolgende Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (BFH Beschluss vom 11.08.2011, Az. I B 42/11) sah es als erwiesen an, dass der betrieblich genutzte Oldtimer nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist. Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz wird geregelt, dass Aufwendungen für Segelyachten, Jagd und Fischerei oder ähnliche Zwecke, den Gewinn nicht mindern dürfen. Oldtimer gelten aufgrund ständiger Rechtsprechung als „ähnlicher Zweck“, welcher eher der Freizeitgestaltung dient.

Dieses Urteil rechtfertigt jedoch nicht eine allgemeingültige Aberkennung des Betriebsausgabenabzugs, da im o. g. Sachverhalt lediglich eine sehr geringe Laufleistung, hatte aber steuerlich einen hohen Aufwand verursacht. Jedoch gibt es bereits mehrere solcher Urteile, die den Betriebsausgabenabzug aufgrund der gesetzlichen Vorschrift versagen.

Fazit: Nicht in jedem Fall ist die Zuordnung eines Oldtimers zum Betriebsvermögen steuerlich vorteilhaft und sollte nur erfolgen, wenn sich daraus auch die erhofften steuerlichen Vorteile ergeben. Um die steuerliche Anerkennung des Fahrzeuges als Betriebs- & Geschäftsfahrzeug demnach nicht versagt zu bekommen, muss die betriebliche / berufliche Nutzung nachvollziehbar – beispielsweise durch Führung eines Fahrtenbuchs – nachgewiesen werden kann und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht.

Konkret heißt das, dass folgende Maßnahmen vor Zuordnung ergriffen werden sollten:

  • Eine betriebliche Nutzung sollte zu einem nennenswerten Umfang erfolgen, darunter fallen auch die Fahrten zur Bank, zum Steuerberater oder Kunden. Außerdem sollte es um den Werbezweck des Unternehmens und der Marke gerecht zu werden, gut sichtbar oder an einer besonders belebten Stelle mit hoher Werbewirkung geparkt werden.
  • Die betriebliche Nutzung sollte durch Führung eines Fahrtenbuchs das Verhältnis der betrieblichen zu privaten Kilometern für das Finanzamt stützen. Die betriebliche Kilometerlaufleistung sollte dabei die private übersteigen.
  • Kosten und Nutzen sollten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Fallen große Reparatur- oder Restaurationskosten an, sollten diese möglicherweise auf mehrere Kalenderjahre verteilt werden.

Sollten keine schlagkräftigen Argumente vorgebracht werden, die gegen den vom Gesetzgeber vorgegebenen Betriebsausgabenausschluss für Repräsentationsaufwendungen nahe der Hobby-/Privatsphäre sprechen, wird das Finanzamt nicht nur den Betriebsausgabenabzug für Kfz-Steuer, -Versicherung und Reparaturarbeiten kürzen, sondern auch die geltend gemachte Abschreibung für das Fahrzeug. Das führt zu dem zusätzlichen Nachteil, dass bei einer etwaigen Entnahme oder Veräußerung fast der gesamte Entnahmewert bzw. Veräußerungspreis steuerpflichtig wird, da die Abschreibungen in den Vorjahren nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig waren.

Haben Sie Fragen dazu? Sprechen Sie uns gern an.

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