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Höhe der Verzinsung von Steuern verfassungswidrig

Mit einer am 18.08.2021 veröffentlichten Beschlussfassung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Höhe der aktuell geltenden Steuerverzinsung ab 2014 für verfassungswidrig erklärt.

So seien die seit 1961 im Gesetz verankerten 0,5% pro Monat (6% pro Jahr) der Höhe nach realitätsfern und verfassungswidrig – und das schon seit Verzinsungszeiträume ab 2014!

Grundsätzlich werden Steuernachzahlungen - aber auch Steuererstattungen - ab dem 15. Monat nach dem Veranlagungsjahr verzinst. Durch diese Regelung sollen Zinsvor- und nachteile der Steuerpflichtigen ausgeglichen werden, welche ihre Steuererklärungen sehr spät abgeben.

Aufgrund des seit Jahren bestehenden Niedrigzinsniveaus waren die Finanzgerichte in der Vergangenheit immer häufiger mit Klagen beschäftigt, die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes zu überprüfen. Mit dem nun veröffentlichten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wurde diesbezüglich nun in einem Punkt Klarheit geschaffen.

Zwar wurde die Höhe der Verzinsung bereits für Verzinsungszeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt, jedoch ist der Gesetzgeber erst für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 zu einer Neuregelung verpflichtet. Diese soll bis spätestens 31.07.2022 beschlossen werden.

Da die bisherigen Zinsfestsetzungen in den Steuerbescheiden bereits mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wurden (damit eine Änderung durch die Finanzverwaltung jederzeit möglich ist), ist nun mit entsprechenden Änderungsbescheiden von Amts wegen zu rechnen. Da die Verfassungsrichter jedoch nicht festgelegt haben, welcher Zinssatz künftig anzuwenden sei, kann diese Änderung der Bescheide noch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung dauern.

Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung auch Steuerpflichtige trifft, welche vom Finanzamt Erstattungszinsen erhalten haben. Auch diese waren zu hoch festgesetzt und müssten teilweise zurückgezahlt werden.

Zu weiteren steuerlich relevanten Fragen, ob der für die Abzinsung von Verbindlichkeiten anzuwendende 5,5%ige Zinssatz oder der für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen anzuwendende 6%ige Zinssatz ebenso verfassungswidrig sind, hat das Bundesverfassungsgericht aktuell kein Urteil gefällt. Allerdings sind auch hier für die Steuerpflichtigen positive Entscheidungen zu erwarten.

Sobald neue Details bekannt sind, informieren wir Sie umgehend per Newsletter.

Gern stehen wir Ihnen auch für die Klärung von Einzelfragen zur Verfügung.

Ihr Heimbrock Winkler Team! 

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