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Anleitung zur Anzeige Kurzarbeitergeld

nachfolgend erhalten Sie als Hilfestellung eine Anleitung zur Anzeige von Kurzarbeitergeld:

1. Schritt: Die Kurzarbeit muss bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Bitte füllen Sie dazu folgendes Formular aus:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Hinweise hierzu:

• Um Kurzarbeitergeld für den Monat März 2020 anzuzeigen, haben Sie eine Frist bis zum 31.03.2020!
• aktuelle Voraussetzung für KUG:

- 10 % der Beschäftigten im Unternehmen müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein

- nach wie vor sollten Arbeitszeitkonten abgebaut und Resturlaub genommen werden

- vor Übermittlung der Anzeige an die zuständige Arbeitsagentur muss, wo es keinen Betriebsrat gibt, von jedem Einzelnen eine Einverständniserklärung zur Kurzarbeit eingeholt werden. Die Einverständniserklärungen sind als Anlage der Anzeige mit beizufügen.

Hier wäre ein Anschreiben an jeden einzelnen Mitarbeiter mit folgendem Text denkbar:

„Einverständnis zur Kurzarbeitergeld

Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise kann es zu Arbeitsausfällen bis hin zu einer verordneten Betriebsschließung kommen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es in diesem Zusammenhang zu einer Umstellung Ihres Gehaltes auf Kurzarbeitergeld kommen kann.

Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer“

• In der Anzeige ist zunächst eine Einschätzung darüber zu treffen, um wie viel die Arbeitszeit reduziert werden soll. Tatsächlich ist die spätere Auszahlung von KUG von der tatsächlich reduzierten Arbeitszeit am Ende eines Monats pro Mitarbeiter abhängig. Wird z.B. davon ausgegangen, dass sich die Arbeitszeit pro Mitarbeiter halbieren wird, ist bei der Angabe unter Punkt C Nummer 3 zunächst der halbe Wochen-Stundenwert einzutragen.

• Nach aktueller Gesetzeslage sind geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, Rentner und versicherungsfreie Geschäftsführer sowie Gesellschafter-Geschäftsführer vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.

2. Schritt: Ihre zuständige Agentur für Arbeit finden Sie unter folgendem Link:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen

3. Schritt: Bitte das Formular ausdrucken, stempeln, unterschreiben und mit den erforderlichen Nachweisen/Anlagen an die Agentur für Arbeit senden.

Tipp: Wenn Sie sich vorab telefonisch bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur melden, können Sie nach einer direkten E-Mail Adresse fragen.

Alternativ können Sie die Anzeige auch elektronisch über folgenden Link vornehmen:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Hierfür ist es notwendig, dass Sie sich über gleich Link vorab registrieren.

4. Schritt: Nach Prüfung durch die Arbeitsagentur erhalten Sie einen Bescheid mit Ihrer KUG-Nummer. Bitte senden Sie uns diesen sobald vorliegend zu.

5. Schritt: Für Ihre Mitarbeiter reichen Sie bitte nach Ablauf des Monats den beigefügten Arbeitszeitnachweis für KUG bei uns ein. Anhand des Nachweises wird bei Ihrer nächsten Lohnabrechnung die Erstattung des Kurzarbeitergeldes von uns berechnet und in die entsprechenden Formulare aufbereitet.

Wichtig: Sobald Ihnen die KUG-Nummer vorliegt, können Sie Ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Für die ausgefallenen Arbeitsstunden bekommt das Unternehmen je nach Familienstand des Mitarbeiters 60 oder 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts nachträglich erstattet. Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, ist es deshalb wichtig, Kurzarbeit möglichst früh anzuzeigen und zu beantragen, heißt es bei der Bundesagentur für Arbeit.


Ihr Heimbrock Winkler Team!

Erscheinungsdatum:

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