Steuerfreier Corona-Bonus
Gemäß BMF-Schreiben vom 09.04.2020 können „Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.“ Der Freibetrag von 1.500 € gilt pro Dienstverhältnis. Begünstigt sind nur zusätzliche Zahlungen, das heißt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Eine vertragliche Vereinbarung muss erkennen lassen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen der Corona-Krise handelt.
Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
Die Aufstockungsbeträge für das Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber sind vorübergehend bis zum 31.12.2020 bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
Aus steuerlicher Sicht ist aber vor allem der Hinweis wichtig, dass steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind und dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Die Betroffenen müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben. Es kann zu Steuernachzahlungen kommen.
Die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld wurde von der Bundesregierung erst kürzlich rückwirkend beschlossen, so dass die Aufstockungsbeträge für die Monate März bis Mai 2020 nach den bis dahin geltenden Vorschriften steuerpflichtig abgerechnet wurden. Möglicherweise dadurch angefallene Lohnsteuerabzüge sind bei den betroffenen Arbeitnehmern über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zu erstatten bzw. mit den aufgrund von Kurzarbeitergeld entstandenen Steuernachzahlungen zu verrechnen. Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter über diesen Sachverhalt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ihr Heimbrock Winkler Team!
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