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Buchungshinweise zu Mitarbeiter-Benefits

Mitarbeitervorteile sind mittlerweile ein fester Bestandteil vieler Unternehmen. Durch diverse zusätzliche Leistungen können so Mitarbeiter gewonnen bzw. auch langfristig an Unternehmen gebunden werden. Nicht zuletzt geben besondere Zusatzleistungen eines Unternehmens den Ausschlag um neue Fachkräfte zu gewinnen. Doch wie werden diese Zusatzleistungen in der Finanzbuchhaltung abgebildet? In diesem Newsletter möchten wir Buchungsempfehlungen zu den Themen "Dienstfahrrad" und "Jobticket" geben.

Dienstrad-Leasing / Verbuchung der monatlichen Rechnung
Im Zuge der aufkommenden Beliebtheit von Diensträdern über ein Leasingmodell, möchten wir ihnen einen Vorschlag zur Verbuchung der monatlichen Abrechnung der Leasinggesellschaft mit auf den Weg geben.

In den monatlichen Abrechnungen werden häufig mehrere Bestandteile ausgewiesen. Zum einen die Leasingrate an sich und zum anderen eine Inspektionsrate sowie Versicherung.

Auf Grund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Leasingraten ist darauf zu achten, dass die zusätzlichen Bestandteile nicht auf dasselbe Buchungskonto wie die Leasingraten verbucht werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass eine geringere gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Leasingraten von E-Bikes im Vergleich zu Fahrrädern ohne Elektroantrieb erfolgt.

In der nachfolgend aufgeführten Übersicht, erhalten Sie unsere Buchungsempfehlungen:

Art des Fahrrades

Art des Rechnungsbestandteiles

Leasingrate

Inspektionsrate

Versicherung

E-Bike

SKR 51 -> #4761

SKR 03 -> #4575

SKR 04 -> #6565

 

 

SKR 51 -> #4431

SKR 03 -> #4809

SKR 04 -> #6490

 

 

SKR 51 -> #4720

SKR 03 -> #4360

SKR 04 -> #6400

Fahrrad ohne Elektroantrieb

SKR 51 -> #4762

SKR 03 -> #4965

SKR 04 -> #6840

 

Job-Ticket / keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug
Sobald der Arbeitgeber Fahrausweise über einen abgeschlossenen Rahmenvertrag mit dem Beförderungsunternehmen erwirbt und seinen Arbeitnehmer zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stellt, besteht kein Recht zum Vorsteuerabzug. Dies geht aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu § 15 UStG hervor.

Es fehlt grundsätzlich am Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Beförderungsunternehmen. Da nur der Arbeitnehmer eine Leistung erhält, entfällt folglich beim Kauf sogenannter Job-Tickets der Anspruch auf Vorsteuerabzug. Es ist daher zu beachten, dass die gezahlten Beträge brutto ohne Steuerschlüssel auf die entsprechenden Kostenkonten zu verbuchen sind.

SKR 51 -> #4146 bzw. #4246

SKR 03 -> #4140

SKR 04 -> #6130

Zu Einzelfragen und weitergehenden Erläuterungen zu den genannten Sachverhalten stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Ihr Heimbrock Winkler Team!

Erscheinungsdatum:

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