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Neues zur Überbrückungshilfe IV

Unternehmen, die in den Monaten Januar 2022 bis März 2022 einen coronabedingten Umsatzrückgang erlitten haben bzw. erleiden werden, können für die entsprechenden Monate einen Fixkostenzuschuss beantragen. Dieser ist von der Höhe her abhängig vom erlittenen Umsatzrückgang. Damit sollen Unternehmen, die weiter von der Corona-Pandemie betroffen sind auch weiterhin gefördert werden. Als Referenzmonate für die Ermittlung des Umsatzrückgangs sind die entsprechenden Monate aus 2019 heranzuziehen. Kleine Unternehmen können als Vergleichsumsatz auch den durchschnittlichen Umsatz aus dem Jahr 2019 heranziehen.

Die bisherige Definition ob die Umsatzrückgänge auch coronabedingt sind, bleibt bestehen. Hierzu hatten wir bereits in unserem Newsletter im November 2021 hingewiesen.

Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen. Die Nachweise für diese Unwirtschaftlichkeit sind durch die Unternehmen zu führen und sind durch uns als Steuerberater lediglich zu plausibilisieren.

Wie hoch ist die Förderung?

  • Bei einem Umsatzrückgang von > 70% beträgt die Förderung 90% der förderfähigen Fixkosten.
  • Bei einem Umsatzrückgang von > 50% und < 70% beträgt die Förderung 60% der förderfähigen Fixkosten.
  • Bei einem Umsatzrückgang von > 30% und < 50% beträgt die Förderung 40% der förderfähigen Fixkosten.
  • Bei einem Umsatzrückgang von < 30% besteht keine Fördervoraussetzung.

Der Umsatzrückgang wird – wie bereits in vorherigen Programmen – für jeden einzelnen Monat berechnet, sodass auch nur einzelnen Monate förderfähig sein können.

Der Katalog der förderfähigen Kosten wurde im Vergleich zu vorherigen Programmen nur geringfügig geändert. Nicht mehr förderfähig sind bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaukosten sowie Kosten der Digitalisierung. Zusätzlich förderfähig sind bei den Ausgaben für Hygienemaßnahmen (wozu bisher schon Kosten für Schnelltests, Desinfektionsmittel, Schutzmasken, etc. gehörten) auch Kosten für Einlasskontrollen und Zugangsbeschränkungen (zur Umsetzung geltender 2G+/2G/3G-Regelungen).

Wichtig ist weiterhin die Fälligkeit der Fixkosten, unabhängig von ihrer Verbuchung über Rechnungsabgrenzung und unabhängig von ihrer tatsächlichen Zahlung. Neu ist, dass Vorkasserechnungen und Abschlagszahlungen nur anerkannt werden, wenn die dazugehörige Leistung auch bis Antragstellung (also spätestens 30.04.2022) erbracht ist). Barzahlungen werden als Kosten grundsätzlich nicht akzeptiert.

Auch der Eigenkapitalzuschuss wurde geändert. Dieser wird nur gewährt, wenn im Dezember 2021 und Januar 2022 ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 50% vorlag. Lag dieser vor, so wird ein Eigenkapitalzuschuss von 30% auf die Fixkostenerstattung gezahlt.

Ausführliche Erläuterungen zu allen wichtigen Fragen (insbesondere den ausführlichen Katalog förderfähiger Kosten, Erläuterungen zur Antragsvoraussetzung, Erläuterungen zum Antragsprozess) hat das BMWi wieder in den FAQ zur Überbrückungshilfe IV zusammengefasst.

Die Antragsfrist endet am 30.04.2022. Änderungsanträge können anschließend noch bis 30.06.2022 gestellt werden.

Für die Ermittlung des Fixkostenzuschusses stellen wir Ihnen gern wieder ein Erfassungstool zur Verfügung.

Gern stehen wir Ihnen hierbei beratend zur Seite!

 

Ihr Heimbrock Winkler Team!

Erscheinungsdatum:

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