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Kinderkrankengeld wird ausgeweitet und gilt auch bei geschlossenen Schulen oder Kitas

Das Bundeskabinett hat die Ausweitung des Kinderkrankengeldes für gesetzlich versicherte beschlossen. Gesetzlich versicherte Eltern können im Kalenderjahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern könnten pro Versicherten maximal für 45 Tage Kinderkrankengeld beantragt werden. Der Anspruch gilt auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind und Eltern ein Betreuungsproblem haben. Selbst wenn Eltern im Homeoffice arbeiten könnten, können sie das Geld beantragen, heißt es weiter. Bundestag und Bundesrat sollen in den nächsten Tagen der Änderung zustimmen.
Die Regelung soll rückwirkend ab dem 5. Januar gelten.

Regelung gilt für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr

Es verdoppelt sich die Anzahl der Tage für Alleinerziehende. Der Anspruch steigt hier auf 40 Tage pro Kind und bei mehreren Kindern auf maximal 90 Tage. Die Leistungen werden über die Krankenkasse abgerechnet. Voraussetzung ist allerdings, dass sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert ist. Darüber hinaus gilt die Regelung nur für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Auch darf es im Haushalt keine weitere Person geben, die das Kind betreuen könnte.

Anspruch nur mit entsprechender Bescheinigung

Wer das Kinderkrankengeld bei der jeweiligen Krankenkasse beantragen möchte, muss eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Im Krankheitsfall macht dies der Arzt. Muss das Kinderkrankengeld wegen geschlossener Kitas oder Schulen beantragt werden, genügt eine Bescheinigung der geschlossenen Einrichtung. Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Beansprucht ein Elternteil Kinderkrankengeld, ruht in diesem Zeitraum für beide Elternteile der Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Privat Versicherte können über Infektionsschutzgesetz entschädigt werden

Privat versicherte Eltern haben keinen Anspruch auf das erweiterte Kindertagegeld. Bis zum 31. März gibt es für diese Fälle einen Anspruch auf Elternentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Bei gemeinsamer Betreuung erhielten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen. Voraussetzung ist auch hier, dass das Kind unter 12 Jahre alt ist oder etwa aufgrund einer Behinderung besondere Betreuung benötigt. Gibt es eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind, haben die Eltern keinen Anspruch auf Entschädigung.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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