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Lohninformation für das Kalenderjahr 2021

Mindestlohn 2021

Der gesetzliche Mindestlohn steigt von derzeit 9,35 € pro Arbeitsstunde auf 9,50 € ab dem 01.01.2021. Zum 01.07.2021 steigt er dann nochmals, und zwar auf 9,60 € pro Arbeitsstunde.

Mindestvergütung für Auszubildende

Ausbildungsbeginn       1. Lehrjahr              2. Lehrjahr            3. Lehrjahr             4. Lehrjahr

in 2020                          551,00 €                  

in 2021                          550,00 €                   + 18 %                 + 35 %                   + 40 %

in 2022                          585,00 €

in 2023                          620,00 €

Die Prozentsätze für die Folgelehrjahre beziehen sich auf die Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr.

Elektronische Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen

Arbeitgeber erhalten ab dem 01.01.2021 bei Neueinstellung direkt eine elektronische Rückmeldung vom Versicherungsunternehmen. Die Papierbescheinigung wird grundsätzlich überflüssig.

Einführung der Mobilitätsprämie und Anhebung der Entfernungspauschale

Die Mobilitätsprämie als Alternative zur Entfernungspauschale wird eingeführt. Ab 2021 können Pendler, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine (Lohn-)Steuern zahlen, alternativ zu der erhöhten Entfernungspauschale ab dem
21. Entfernungskilometer eine sogenannte Mobilitätsprämie wählen.

Gleichzeitig wird die Entfernungspauschale angehoben: Ab dem 21. Kilometer wird diese um 0,05 € auf 0,35 € erhöht – befristet vom 01.01.2021 bis 31.12.2023. Für die ersten 20 Kilometer der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt die Pauschale unverändert bei 0,30 € pro Kilometer.

Solidaritätszuschlag entfällt

Wer 2021 unter 62.127 € (Ehepaare: 124.254 €) zu versteuerndes Einkommen liegt, muss keinen Soli mehr auf seine Einkommensteuer zahlen. Darüber hinaus wird auch nicht gleich der volle Soli fällig, sondern er erhöht sich stufen­weise auf die vollen 5,5 %.

Start der Grundrente

Die lange diskutierte Grund­rente tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Menschen, die lange gearbeitet, aber unter­durch­schnitt­lich verdient haben, bekommen einen Zuschlag auf ihre Rente. Die ersten Zuschläge für Neu-Rentne­rinnen und -Rentner wird es im Sommer geben. Bis Ende 2022 sollen alle Bestands­rentner über­prüft sein. Um die volle Grund­rente zu bekommen, müssen Versicherte mindestens 35 Jahre sogenannte Grund­renten­zeiten vorweisen können. Dazu zählen unter anderem Beitrags­zeiten aus Beschäftigung, aufgrund von Kinder­erziehung oder wegen Pflege.

Krankenkassenwechsel wird leichter

Gesetzlich Kranken­versicherte haben es ab Januar 2021 einfacher, wenn sie die Krankenkasse wechseln möchten. Sie müssen dann nur noch zwölf Monate bei ihrer Kasse Mitglied gewesen sein, bevor sie wechseln können. Bislang lag die Mindest­bindungs­frist bei 18 Monaten. Die Kündigung bei der alten Krankenkasse ist nicht mehr notwendig. Versicherte stellen einfach bei der neuen Wunsch­kasse einen Antrag auf Mitgliedschaft – oft geht das sogar im Internet. Alles Weitere regeln alte und neue Krankenkasse unter­einander.

Zeitraum für steuerfreie Corona-Prämie verlängert

Die Frist zur Auszahlung der einmaligen Prämie ist inzwischen bis zum 30.06.2021 verlängert wurden (ursprünglich war der 31.12.2020 vorgesehen). Die bisherigen Voraussetzungen gelten weiterhin. Sollten Sie die Prämie bisher noch nicht gezahlt haben oder noch nicht vollständig ausgeschöpft haben, können Sie diese steuer- und sozialversicherungsfreie Möglichkeit jetzt noch bis Juni 2021 nutzen (maximal 1.500 €). Haben Sie bereits die volle Höhe ausgeschöpft können Sie keine erneute Corona-Prämie mehr nutzen.

Bescheinigung Großbuchstabe „M“ für Mahlzeiten

Bereits seit 2019 ist es zwingend erforderlich die Großbuchstaben „M“ mittels elektronischer Lohnsteuerbescheinigung ans Finanzamt zu übermitteln. Dies ist der Fall, wenn dem Arbeitnehmer

  • anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder
  • im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung

vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertenden Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Bitte unbedingt Ihrem Lohnbüro melden!

Künstlersozialkasse und Schwerbehindertenabgabe

Der Termin für die Abgabe der Meldungen für die Künstlersozialkasse und der Schwerbehindertenabgabe ist der 31.03.2021.

Durchschnittslöhne

Aus den Erfahrungen der letzten Sozialversicherungsprüfungen möchten wir hier noch einmal auf unseren Newsletter aus Juli 2019 hinweisen!

Wenn bei einem betreffenden Mitarbeiter kein Durchschnittslohn gerechnet wird und der Prüfer stellt dies fest, dann werden rückwirkend Phantomlöhne verbeitragt.

Versteuerung von Geschenken und Incentives nach § 37b EStG

Besteuerungsgegenstand sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen. Das können insbesondere Geschenke und Incentives sein. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Schenkers einschließlich Umsatzsteuer. Die Höchstgrenze liegt je Zuwendung und Empfänger bei 10.000 € jährlich. Die Anwendung der Steuer ist ein Wahlrecht. Die Abführung erfolgt für alle Zuwendungen im Rahmen der Lohnsteueranmeldung. 

Sogenannte Aufmerksamkeiten (Geschenk zum Geburtstag bis max. 60 €) sind von der Pauschalierung ausgenommen.

Betriebsveranstaltungen

Soweit die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewendeten Vorteile den Freibetrag von 110 € nicht übersteigen, sind sie steuer- und beitragsfrei. Wird der Betrag von 110 € überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig. Dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.

Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist allerdings nur gegeben, wenn die Pauschalierung in Höhe von 25 % rechtzeitig mit Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung bis spätestens 28. Februar des Folgejahres vorgenommen wird. Eine nachträgliche Versteuerung (z.B. bei einer Betriebsprüfung) löst automatisch die Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus.

Sachbezug bis 44 € monatlich

Die Freigrenze in Höhe von 44 € für Sachbezüge (z.B. Tankgutscheine) als reine Gutscheine bleibt weiterhin unverändert.

Für sogenannte Sachbezugskarten soll es noch eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben. Wir halten Sie auf dem Laufenden sobald eine Entscheidung veröffentlicht wird.

Ab dem Jahr 2022 soll die Freigrenze auf 50 € angehoben werden.

Kita-Zuschuss steuer- und sozialversicherungsfrei in Corona-Zeiten

Bitte lassen Sie sich einen Nachweis Ihrer Arbeitnehmer über die Kita Beiträge in der gesamten Corona-Zeit geben. Werden Beiträge ausgesetzt oder verringert durch eine beispielsweise Kitaschließung, können Sie auch nicht den vollen Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei im Lohn zahlen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf 4.008 € erhöhte Entlastungsbetrag gilt über das Jahr 2021 hinaus. Die Befristung wird aufgehoben.

Wichtige Rechengrößen für 2021:

Beitragsbemessungsgrenze KV und PV: 4.837,50 € monatlich und 58.050,00 € jährlich

Beitragsbemessungsgrenze RV und AV West: 7.100 € monatlich und 85.200 € jährlich

Beitragsbemessungsgrenze RV und AV Ost: 6.700 € monatlich und 80.400 € jährlich

Jahresarbeitsentgeltgrenze: 64.350 € jährlich

  

Verpflegungsmehraufwand Inland:

- eintägige Dienstreisen mit Dauer über 8 Stunden je 14 €

- mehrtägige Dienstreisen (volle Zwischentage) je 28 €

- An- und Abreisetag (unabhängig von Dauer) je 14 €

 

Bitte denken Sie daran die Pauschalsätze für den Verpflegungsmehraufwand für die Gestellung von Mahlzeiten seitens vom Arbeitgeber, wie folgt zu kürzen:

Kürzung je Frühstück = 5,60 €

Kürzung je Mittag- oder Abendessen = 11,20 €

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung! 

Ihr Heimbrock Winkler Team! 

Erscheinungsdatum:

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