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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Der Krieg in der Ukraine hat auch in Deutschland eine große Hilfsbereitschaft ausgelöst. Aus der Ukraine ankommende Flüchtlinge erfahren persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern sowie von Unternehmen. Auch humanitäre Unterstützung der in der Ukraine verbleibenden Menschen ist möglich. Das Bundesministerium für Finanzen hat hierzu eine umfangreiche Verwaltungsanweisung erlassen, in welchen Bereichen eine steuerliche Anerkennung der Spenden- und Hilfsbereitschaft, möglich ist.

Hierzu wurden zu folgenden Punkten Billigkeitsregelungen erlassen:

  • Spendennachweis: Werden Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer anerkannten Hilfsorganisation gezahlt, reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg, PC-Ausdruck, etc.) statt einer Zuwendungsbestätigung aus, um den Sonderausgabenabzug zu ermöglichen.
  • Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften sind möglich, auch wenn dies nicht der Satzungszweck des Vereins oder der Stiftung ist (beispielsweise wenn der Sport- oder Musikverein Spenden sammelt). Genauso unschädlich ist, wenn die Spenden an entsprechende Hilfsorganisation weitergeleitet werden. Satzungsrechtliche Konsequenzen entstehen der steuerbegünstigten Körperschaft hieraus nicht.
  • Sonstige Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, wie z.B. die Bereitstellung sonstiger vorhandener Mittel oder die Überlassung von Personal oder Räumlichkeiten, sind unschädlich. Auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit wird in diesen Fällen verzichtet. Auch die Weiterleitung vorhandener Mittel an entsprechende Hilfsorganisationen ist unschädlich.
  • Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine: Erfolgt die Unterbringung durch gemeinnützige Körperschaften, ist dies im steuerbegünstigten Zweckbetrieb möglich. Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 18, 23 bzw. 24 UStG sowie der ermäßigte Steuersatz nach § 12 (2) Nr. 8 UStG kommen zur Anwendung. Erfolgt die Unterbringung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, wird diese Tätigkeit, ohne Prüfung ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zugeordnet. Die Nutzung von Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art führt nicht zur gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen.
  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Erfolgen die Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme, so sind die Aufwendungen hierfür nach den bereits bisher gültigen Regelungen für Sponsoring-Leistungen zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.
  • Arbeitslohnspenden: Arbeitnehmer, die auf die teilweise Auszahlung von Arbeitslohn oder auf Wertguthaben zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer entsprechenden Hilfsorganisation verzichten, brauchen diesen Arbeitslohn nicht versteuern. Dieser lohnsteuerfreie Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, erscheint nicht in der Lohnsteuerbescheinigung und darf auch nicht in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zusätzlich als Spende abgezogen werden.

Gleiches gilt beim Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen, wenn der Verzicht vor Fälligkeit und Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erklärt wird. Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 50 % der Aufsichtsratsvergütungen bleibt unberührt.

  • Zuordnung entgeltlicher Hilfeleistungen zu Zweckbetrieben i. S. des  65 AO: Stellen gemeinnützige Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel und andere Leistungen zur Verfügung, werden diese Leistungen ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet.

Für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal gilt (unter weiteren Voraussetzungen) eine Umsatzsteuerbefreiung.

  • Für die unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal kommt es zu keiner Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.
  • Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung: Durch Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten erfolgt keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe sowie keine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG. Voraussetzung ist, dass die unentgeltliche Nutzung in der Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist.
  • Bei der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum durch private Unternehmen, die Unterkünfte für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung bereithalten (Hotels, Pensionen, Ferienwohnung-Vermieter), wird ebenso von einer Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe sowie einer Vorsteuerkorrektur abgesehen.
  • Steuerbefreiung nach 13 ErbStG auf etwaige Schenkungen können gewährt werden, insbesondere bei gemeinnützigen Körperschaften.

Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Ihr Heimbrock Winkler Team!

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