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Verkauf von Gebrauchtwagengarantien durch Händler an Endkunden

Bisher war die Gewährung Händlergarantie auch bei gleichzeitiger Verschaffung von Versicherungsschutz durch eine Versicherungsgesellschaft umsatzsteuerfrei.

Durch Urteil vom 10.02.2010 hat der BFH diese Rechtsprechung aufgegeben und geändert. Die entgeltliche Vergabe von Händlergarantien ist ab sofort als umsatzsteuerpflichtig anzusehen.

Dies bedeutet, dass sowohl bei Verschaffung eines direkten Reparaturanspruchs gegen den Händler (Fahrzeugverkäufer), als auch bei Fremdreparatur, bei der der Kunde Kostenerstattungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherer hat, ab sofort beide Fälle umsatzsteuerpflichtig sind. Dies betrifft wohlgemerkt die Verschaffung des Versicherungsschutzes.

Keine Änderung bezüglich der Umsatzsteuerpflicht ergibt sich bei den Fällen, in denen die Garantie im Fahrzeugpreis inkludiert ist und nicht gesondert ausgewiesen wird (Inklusivvermarktung).

Von der Verschaffung des Versicherungsschutzes vollkommen getrennt zu sehen ist die nachfolgende Reparaturleistung.

Die Reparaturleistung des Garantiegebenden Händlers ist weiterhin nicht steuerbar, da kein Leistungsaustausch vorliegt.   

Die Reparaturleistung eines fremden Händlers hingegen ist umsatzsteuerpflichtig, da es sich um eine Forderungsabtretung handelt, bei der der Kunde seinen Anspruch gegenüber seiner Reparaturversicherung an den reparierenden Händler abtritt.

Die Nichtsteuerbarkeit der Reparaturleistung des garantiegebenden Händlers stellt keine Änderung der Rechtssprechung dar, da der BFH hierüber gar nicht entschieden hat. Einige Finanzämter haben in den letzten Wochen auch diese Umsätze steuerpflichtig behandeln wollen. Wir empfehlen hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Nach unserer Information soll es in Kürze ein klärendes BMF- Schreiben geben.

 

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