Seitenbereiche
Ihre Steuerberater in Dresden, Köln & Hannover

Was Sie im Jahr 2023 für den Lohn wissen müssen!

  • Elektronischer Krankenschein

Ab 1. Januar 2023 gibt es für Arbeitgeber nur noch den Weg der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).

Das bedeutet: Meldet sich ein Mitarbeiter krank, muss der Arbeitgeber die von einem Arzt bescheinigten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse des erkrankten Mitarbeiters abrufen.

Die eAU gilt aber nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer – auch für Minijobber, weshalb Arbeitgeber künftig deren Krankenkasse in ihren Personalunterlagen erfassen sollten. Privat Versicherte und Arbeitnehmer mit erkrankten Kindern erhalten die Krankmeldung 2023 weiterhin in Papierform und müssen diese bei ihrem Arbeitgeber abgeben.

Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren sieht keine automatische Bereitstellung durch die Krankenkasse vor (Push-Verfahren). Der Abruf muss für jede Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber selbst erfolgen (Pull-Verfahren).

Welche Möglichkeiten es für Sie gibt die Daten abzurufen, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Lohnberater.

  • Arbeitslosenversicherung steigt

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung steigt von bisher 2,4 % auf 2,6 %.

  • Mindestlohn 2023

Der Mindestlohn bleibt aktuell bei 12,00 € pro Arbeitsstunde.

Die nächste Erhöhung soll voraussichtlich frühestens 2024 in Kraft treten.

  • Kurzarbeitergeld

Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen von 10 % bei Arbeitsausfall für das Kurzarbeitergeld, werden bis 30. Juni 2023 verlängert. Es gibt allerdings keine Erstattung der SV-Kosten mehr.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. 

  • Inflationsausgleichsprämie

Die Frist zur Auszahlung der steuer- und sv-freien Prämie ist noch bis zum 31. Dezember 2024 möglich. Es dürfen im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt jedoch nicht mehr als 3.000 € pro Beschäftigungsverhältnis sein.

  • Sachbezug

Die Freigrenze für Sachbezüge (z.B. Tankgutscheine) bleibt auch in 2023 bei monatlich 50,00 €.

  • Midijob-Grenze steigt erneut

Für Beschäftigte im sogenannten Übergangsbereich wird die Grenze ab dem 01. Januar 2023 von vorher 1.600 € auf 2.000 € angehoben.

  • Rentner

Ab dem 1. Januar 2023 fällt die Hinzuverdienstgrenze für Frührenten komplett weg. Somit können Frührentner beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird.

Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten deutlich ausgeweitet.

  • Mindestvergütung für Auszubildende

Ausbildungs-   beginn

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

 

 

18%

35%

40%

 in 2020

515,00 €

607,70 €

695,25 €

721,00 €

in 2021

550,00 €

649,00 €

742,50 €

770,00 €

in 2022

585,00 €

690,30 €

789,75 €

819,00 €

in 2023

620,00 €

731,60 €

837,00 €

868,00 €

in 2024

Wie die Mindestausbildungsvergütung in den Folgejahren anzupassen ist, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des entsprechenden Vorjahres bekannt.


Die Prozentsätze für die Folgelehrjahre beziehen sich auf die Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr.

  • Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Ab dem 1. Januar 2023 wird die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung beim Rentenversicherungsträger grundsätzlich verpflichtend. Das Verfahren war bisher auch freiwillig möglich.

  • BEA-Verfahren

Arbeitgeber sind verpflichtet ab dem 1. Januar 2023 alle Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.

  • Bescheinigung Großbuchstabe „M“ für Mahlzeiten

Bereits seit 2019 ist es zwingend erforderlich die Großbuchstaben „M“ mittels elektronischer Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt zu übermitteln. Dies ist der Fall, wenn den Arbeitnehmenden

  • anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder
  • im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung

von Arbeitgebenden oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertenden Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Bitte unbedingt Ihrem Lohnbüro melden.

  • Künstlersozialkasse und Schwerbehindertenabgabe

Der Termin für die Abgabe der Meldungen für die Künstlersozialkasse und der Schwerbehindertenabgabe ist der 31.03.2023.

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe steigt von bisher 4,2 % auf 5,0 % ab dem 1. Januar 2023 an.

  • Durchschnittslöhne

Aus den Erfahrungen der letzten Sozialversicherungsprüfungen möchten wir hier noch einmal auf unseren Newsletter aus Juli 2019 hinweisen!

https://www.heimbrock-winkler.de/autonews/juli_2019/durchschnittslohn/

Wenn bei den betreffenden Personen kein Durchschnittslohn gerechnet wird und die Prüfungsstelle stellt dies fest, dann werden rückwirkend Phantomlöhne verbeitragt.

  • Versteuerung von Geschenken und Incentives nach § 37b EStG

 Besteuerungsgegenstand sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und Geschenke, die nicht in Geld bestehen. Das können insbesondere Geschenke und Incentives sein. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Schenkers einschließlich Umsatzsteuer. Die Höchstgrenze liegt je Zuwendung und Empfänger bei 10.000 Euro jährlich. Die Anwendung der Steuer ist ein Wahlrecht. Die Abführung erfolgt für alle Zuwendungen im Rahmen der Lohnsteueranmeldung. 

Sogenannte Aufmerksamkeiten mit persönlichem Anlass (Geschenk zum Geburtstag bis max. 60 €) sind von der Pauschalierung ausgenommen.

  • Betriebsveranstaltungen

Soweit die den Arbeitnehmenden anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewendeten Vorteile den Freibetrag von 110 € nicht übersteigen, sind diese steuer- und beitragsfrei. Wird der Betrag von 110 € überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig. Dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.

Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist allerdings nur gegeben, wenn die Pauschalierung in Höhe von 25 % rechtzeitig mit Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung bis spätestens 28. Februar des Folgejahres vorgenommen wird. Eine nachträgliche Versteuerung (z.B. bei einer Betriebsprüfung) löst automatisch die Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus.

  • Wichtige Rechengrößen für 2023

- Beitragsbemessungsgrenze KV und PV: 4.987,50 € monatlich und 59.850,00 € jährlich
- Beitragsbemessungsgrenze RV und AV West: 7.300 € monatlich und 87.600 € jährlich
- Beitragsbemessungsgrenze RV und AV Ost: 7.100 € monatlich und 85.200 € jährlich

- Versicherungspflichtgrenze GKV: 5.550,00 € monatlich und 66.600 € jährlich

- Steuerfreier Höchstbetrag für bAV: 7.008 € jährlich

- Beitragsfreier Höchstbetrag für bAV: 3.504 € jährlich

 

Verpflegungsmehraufwand Inland:

- eintägige Dienstreisen mit Dauer über 8 Stunden je 14 €
- mehrtägige Dienstreisen (volle Zwischentage) je 28 €
- An- und Abreisetag (unabhängig von Dauer) je 14 €

Bitte denken Sie daran die Pauschalsätze für den Verpflegungsmehraufwand für die Gestellung von Mahlzeiten seitens vom Arbeitgebenden, wie folgt zu kürzen:

- Kürzung je Frühstück 20 % = 5,60 €
- Kürzung je Mittag- oder Abendessen 40 % = 11,20 €

Verpflegungsmehraufwendungen sind im Lohn zu erfassen. Bitte melden Sie diese Ihrem Lohnbüro.

 

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung!

Ihr Heimbrock Winkler Team!

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

E-Rechnung