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Änderung Mehrwertsteuersatz ab 01.01.2021 Gestaltungsmöglichkeiten zum Jahreswechsel

Durch das am 03.06.2020 von der Großen Koalition beschlossene Konjunktur- und Zukunftspaket wurde der Mehrwertsteuersatz für Leistungen im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 befristet von 19 % auf 16 % gesenkt.
Der ermäßigte Steuersatz wurde von 7 % auf 5 % gesenkt.

Somit steht zum Jahreswechsel 2020/2021 wieder die Erhöhung auf die zuvor geltenden Steuersätze 7 % bzw. 19 % an.

Wie bereits in unserem Newsletter Mitte des Jahres 2020 erläutert, ist auch zum Jahreswechsel 2020/2021 streng darauf zu achten, dass der korrekte Mehrwertsteuersatz zur Anwendung kommt. Hier kommt es wieder streng auf
den Zeitpunkt der Leistung an.

Während im Sommer 2020 vermehrt Fahrzeugauslieferungen an Privatkunden in den Juli geschoben wurden, damit die Kunden von dem geringeren Mehrwertsteuersatz profitieren konnten, sollten jetzt alle geplanten Fahrzeugauslieferungen an Privatkunden noch bis 31.12.2020 erfolgen, damit diese nur 16 % Mehrwertsteuer zahlen müssen.

Aufgrund von überarbeiteten Zulassungsstellen, welche zum Jahresende keine neuen Fahrzeuge mehr zulassen, oder auch mangels langer Lieferzeiten vom Hersteller kann es dazu kommen, dass Fahrzeuge, welche im alten Jahr bestellt wurden, erst in 2021 ausgeliefert werden können. Diese Fahrzeuge sind grundsätzlich mit 19 % Umsatzsteuer an den Kunden zu verkaufen – unabhängig davon wann die Bestellung erfolgte. Auch durch eine Anzahlung im alten Jahr kann nicht von dem geringeren 16 %igen Mehrwertsteuersatz profitiert werden.

Allerdings gibt es zwei Möglichkeiten, die Sie Ihren Privatkunden im Einzelfall anbieten können, damit diese dennoch noch von den 16 % Mehrwertsteuer profitieren können:

  1. Wurde ein Fahrzeug bereits an das Autohaus geliefert und kann nur aufgrund geschlossener oder überarbeiteter Zulassungsstellen nicht auf den Kunden zugelassen werden, besteht die Möglichkeit, dass der Kunde das Eigentum an dem nicht zugelassenen Fahrzeug (welches über den Jahreswechsel weiter im Autohaus steht und erst im Januar zugelassen wird) dennoch erwirbt und erst im Januar 2021 nach erfolgter Zulassung im Autohaus abholt. Dann kann im alten Jahr eine Rechnung mit 16 % Mehrwertsteuer geschrieben werden. Allen Parteien sollte dann aber auch klar sein, dass damit auch der Übergang aller Gefahren und Schadenhaftung auf den Kunden übergeht.

  2. Kann das Fahrzeug im alten Jahr nicht beschafft werden, sondern wird erst in 2021 vom Hersteller an das Autohaus geliefert, kann der Kunde dennoch von den 16 % Mehrwertsteuer profitieren, wenn er das Fahrzeug bereits in 2020 bezahlt. Diese Bezahlung darf jedoch nicht als Anzahlung erfolgen, sondern man kann sich die seit 2019 geltende Neuregelung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen zu Nutze machen, die Erhöhung der Umsatzsteuer für einzelne Fahrzeuglieferungen zu umgehen. So kann der Kunde in 2020 einen Einzweck-Gutschein für den Kauf eines Fahrzeugs (dieser Zweck ist auch so anzugeben) erwerben. Einzweck-Gutscheine sind Gutscheine, bei denen der Ort der Lieferung und die geschuldete Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Da diese Gutscheine bereits bei Erwerb durch den Kunden eine Umsatzbesteuerung auslösen, ist in 2020 noch 16 % Mehrwertsteuer abzuführen. Bei Einlösung in 2021 fällt dann keine Umsatzsteuer mehr an. Auch eine Nachversteuerung der fehlenden 3 % Umsatzsteuer unterbleibt.

Beispiel:
Eine Privatperson bestellt im Dezember 2020 ein neues Fahrzeug für 60.000 EUR zzgl. 16 % Umsatzsteuer = 69.600 EUR. Würde das Fahrzeug erst im Februar 2021 ausgeliefert werden, würde der Kaufpreis 60.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 71.400 EUR betragen (also 1.800 EUR mehr). Wird dem Kunden jedoch noch im Dezember ein Gutschein über 69.600 EUR ausgestellt, den er auch bezahlt, kann er von dem niedrigeren Mehrwertsteuersatz profitieren und die
1.800 EUR Mehrsteuer sparen. Bei Kauf im Februar wird eine Rechnung über 69.600 EUR Kaufpreis ausgestellt (ohne Ausweis von Umsatzsteuer), auf der die Einlösung des Gutscheins verbucht wird, sodass keine weitere Zahlung zu leisten ist.

Buchung in 2020: Bank an Gutschein                      69.600 EUR      60.000 EUR

                     Umsatzsteuer 16 %                                               9.600 EUR

Buchung in 2021:  Gutschein an Umsatzerlös        60.000 EUR      60.000 EUR

 

Gern stehen wir Ihnen für Einzelfragen zur Verfügung.

Ihr Heimbrock Winkler Team! 

Erscheinungsdatum:

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