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Gutscheine als Kundenbindungsprodukt

Die Ausgabe von Gutscheinen an Ihre Kunden ist ein sehr beliebtes Kundenbindungsprodukt und wird gern genutzt - gerade jetzt wo die Reifenwechselsaison und/oder der Frühjahrscheck anstehen.

Dabei ist auf die umsatzsteuerlichen Auswirkungen zu achten und folgende Unterscheidungen zu treffen. Handelt es sich um einen Gutschein, der in seiner Leistung konkret bestimmt ist (Einzweck-Gutschein) oder um einen betragsmäßig festgelegten Gutschein, der jedoch für alle Leistungen eingelöst werden kann (Mehrzweck-Gutschein).

Einzweck-Gutschein

Dieser Gutschein beinhaltet eine bestimmte konkret bezeichnete Leistung, wie zum Beispiel:

  • Reifenwechsel
  • Autowäsche
  • Frühjahrscheck

Der gezahlte Betrag unterliegt als Anzahlung sofort der Umsatzbesteuerung. Zahlt der Gutscheininhaber später bei Ausführung der Leistung zusätzlich einen Differenzbetrag, unterliegt dieser erst bei Ausführung der Leistung der Umsatzbesteuerung. Sofern der Gutscheinerwerber den Gutschein nicht einlöst, wird die Anzahlungsbesteuerung nur rückabgewickelt, wenn dem Kunden das Geld zurückgezahlt wird.

Ab 2019 erfolgt aufgrund Umsetzung europarechtlicher Vorgaben hier ein Systemwechsel. Künftig wird bei Hingabe des Gutscheines nicht mehr davon ausgegangen, dass eine Anzahlung vorliegt sondern bereits (fiktiv) die jeweilige Leistung erbracht wird. Somit ist bei Ausgabe des Warengutscheins bereits eine fertige Rechnung (z.B. über Reifenwechsel, Ölwechsel) zu stellen. Bei Leistungserbringung ist dann lediglich ein Beleg zu erstellen, der den Ausgleich des Gutscheines ausweist, jedoch keine erneute Umsatzsteuer.

Somit ist auch bei Nichteinlösung des Gutscheines keine Umsatzsteuer mehr zu korrigieren, da keine „Anzahlung“ mehr vorliegt sondern bereits eine „fiktive“ Leistung in Form des Erwerbs eines Rechtes auf eine zukünftige Leistung. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch und lässt den Gutschein verfallen, ist dies umsatzsteuerlich unbeachtlich.

Mehrzweck-Gutschein

Bei einem an den Kunden ausgegebenen 50€-Gutschein handelt es sich lediglich um umgetauschtes Geld, Barmittel gegen anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Ausgabe des Gutscheins ist nicht steuerbar. Das heißt, erst bei Einlösung dieses Gutscheins durch den Gutscheinberechtigten unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

Ein Gutschein kann grundsätzlich drei Jahre eingelöst werden. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Geschäftsjahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

Was passiert bei Nichteinlösung?

Der Gutscheininhaber hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Barwertes. Da umsatzsteuerlich keine Leistung vorangegangen ist, ist bei Ausbuchung des Gutscheines die Umsatzsteuer nicht zu berichtigen.

Sprechen Sie uns gern vor Ausgaben von Gutscheinen an!

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