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Neues zum verdeckten Preisnachlass

Ein Dauerbrenner im Autohausgeschäft ist der verdeckte Preisnachlass. Über dieses Thema hatten wir bereits in früheren Newslettern informiert.

Wird beim Verkauf eines Neuwagens an eine Privatperson ein Gebrauchtwagen dafür in Zahlung genommen, leistet der Käufer eine Zahlung in Höhe der Differenz. Neben der Zahlung gehört zum Entgelt des Händlers auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen Fahrzeugs. Wird das gebrauchte Fahrzeug zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, spricht man von einem verdeckten Preisnachlass. Dieser mindert das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens.

Es lohnte sich daher immer, diesen verdeckten Preisnachlass aufzudecken und eine Umsatzsteuererstattung auf diesen Nachlass gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

Ab 2022 ist dies nicht mehr möglich!

Aufgrund eines BFH-Urteils vom 25.04.2018 (XI R 21/16), welches die Finanzverwaltung durch BMF-Schreiben vom 28.08.2020 auch künftig anwenden wird und in den Verwaltungsanweisen aufgenommen hat, wird die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen anhand des subjektiven Wertes statt den objektiven Wertes angesetzt.

Das bedeutet konkret: Haben Sie ein Fahrzeug für 10.000 EUR in Zahlung genommen, welches erst einige Monate später für 9.000 EUR verkauft werden kann, kann künftig nicht mehr rückwirkend der Einkaufspreis von 10.000 EUR auf 9.000 EUR und der Verkaufspreis für den in diesem Zusammenhang verkauften Neuwagen um 1.000 EUR (incl. Umsatzsteuer) gemindert werden. Der objektive, gemeine Wert des Fahrzeugs, welcher sich erst bei einem Verkauf herausstellt (hier 9.000 EUR) ist künftig irrelevant. Es kommt einzig und allein nur noch auf den subjektiven Wert (hier 10.000 EUR) des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Inzahlungnahme an. Damit wurde der Gebrauchtwagen mit 1.000 EUR Verlust verkauft und das Neuwagengeschäft wird nicht mehr geändert.

Diese Neuregelung gilt grundsätzlich für alle offene Fälle. Jedoch beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn für alle vor dem 01.01.2022 in Zahlung genommene Fahrzeuge noch die Altregelung in Anspruch genommen wird. Ab 01.01.2022 wird es jedoch keinen verdeckten Preisnachlass mehr geben.

Somit sollten die Inzahlungsnahmepreise noch besser kalkuliert werden, sodass keine überhöhten Gebrauchtwagenankäufe mehr erfolgen.

Gern stehen wir Ihnen für Einzelfragen zur Verfügung.

Ihr Heimbrock Winkler Team!

Erscheinungsdatum:

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