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Verlängerung der Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie

Das Jahr 2021 ist nun schon ein paar Tage alt, die Herausforderungen des vergangenen Jahres halten jedoch weiter an. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung die steuerlichen Erleichterungen wie folgt verlängert:

Stundung von fälligen Steuern
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftliche betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.03.2021 die Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern beantragen. Die Stundungen sind längstens bis 30.06.2021 zu gewähren. Anschlussstundungen sind nach aktueller Auskunft möglich. Für die Begleichung der Steuerzahlungen ist eine Ratenzahlungsvereinbarung bis längstens 31.12.2021 möglich.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den genannten Fällen verzichtet werden.

Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
Vollstreckungen werden auf fällige Steuern ausgesetzt, die bis zum 31.03.2021 entstanden sind.

Säumniszuschläge
Für Stundungen und Vollstreckungssausetzung ist ein Erlass der steuerlichen Nebenleistungen möglich.

Anpassung der laufenden Steuer-Vorauszahlungen
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.

Da auch hier immer wieder nachgebessert wird, werden wir wie gewohnt die Dinge für Sie im Auge behalten.

Sprechen Sie uns gern an. Wir unterstützen Sie auch in diesem Jahr als verlässlicher Partner! Bleiben Sie gesund!

Ihr Heimbrock Winkler Team!

Erscheinungsdatum:

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