Seitenbereiche
Ihre Steuerberater in Dresden, Köln & Hannover

Entlastungspakete

Um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten für die Menschen in Deutschland abzumildern, hat die Bundesregierung mit zwei Entlastungspaketen eine soziale Unterstützung auf den Weg gebracht.

Wir möchten Sie gern über die Details informieren:

Entlastungspaket I

EEG-Umlage

Zum 01. Juli 2022 fällt die EEG-Umlage weg. Konsumenten werden somit bei den Stromkosten entlastet.

Heizkostenzuschuss

Beziehende von Wohngeld erhalten damit 270 EUR (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 350 EUR, je weiterem Familienmitglied zusätzlich 70 EUR). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug erhalten 230 EUR.

Steuerliche Änderungen für Beschäftigte rückwirkend zum 01.01.2022

Für Beschäftigte steigt der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 EUR auf 1.200 EUR. Der Grundfreibetrag steigt um 363 EUR auf 10.347 EUR. Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie steigen auf 38 Cent.

Entlastungspaket II

Energiesteuer auf Kraftstoffe

Die Energiesteuer wird für drei Monate (Juni bis August 2022) für Benzin um 29,55 ct/Liter und für Dieselkraftstoff um
14,04 ct/Liter abgesenkt.

Kinderbonus

Als zusätzliche Einmalzahlung erhalten Familien pro Kind 100 EUR zusätzlich über das Kindergeld ausgezahlt.

Sonstige Einmalzahlungen

Für Empfänger von Sozialleistungen wird eine Einmalzahlung in Höhe von 200 EUR und für Empfänger von Arbeitslosengeld I in Höhe von 100 EUR ausgezahlt.

Neun-Euro-Ticket

Seit dem 01. Juni 2022 gilt bundesweit die Einführung des Neun-Euro-Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr. Geplant ist dieses Ticket bis mindestens zum 31. August 2022 fortzuführen.

Einmalige Energiepauschale im September 2022

Alle einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, die den Steuerklassen 1 – 5 zugeordnet sind, erhalten eine einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 EUR brutto. Jedem Anspruchsberechtigten steht diese Pauschale nur einmal zu.

Die Energiepauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Somit erhält jede Arbeitskraft das Netto-Entgelt für die Energiepauschale aufgrund des individuellen Steuersatzes.

Wer unter dem Grundfreibetrag bleibt, profitiert von der vollen Summe.

Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass Arbeitslohn aus einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis besteht.

Anspruchsberechtigten, wie Selbstständigen oder Gewerbetreibenden, die keinen Arbeitslohn aus einem ersten Arbeitsverhältnis beziehen, wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 um 300 EUR reduziert (die Kürzung erfolgt von Amts wegen).

Erfolgt keine Vorauszahlung, dann lässt sich der Betrag erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen.
Bei Selbstständigen mit kleineren Einkommen, also beispielsweise Solo-Selbstständigen, für die für den 10. September 2022 weniger als 300 EUR an Vorauszahlungen festgesetzt wurden, mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlungen
auf 0 EUR.

Eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. Dezember 2022 ist nicht vorgesehen. Kleinere Unternehmen können deshalb erst nach Bearbeitung der Steuererklärung 2022, also erst Mitte 2023, mit dem Zuschuss rechnen.

Rentenempfänger sind von diesem Auszahlungsweg leider nicht berücksichtigt. Zumindest können diejenigen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen (ein Tag im Jahr 2022 reicht hierfür aus), doch einen Anspruch auf die 300 EUR Energiepauschale erwirken. Es muss sich aber um ein ernsthaftes Arbeitsverhältnis handeln und kein Gefälligkeitsvertrag. Die Arbeitsverträge müssen also dem Fremdvergleich standhalten und wirksam durchgeführt werden. 

Allerdings erhält der Rentenbezieher mit einem Tag Arbeit diese Pauschale nicht von seinem Betrieb, sondern er muss diese Einkünfte in seiner Steuererklärung angeben und bekommt darüber die Energiepauschale im Mai 2023 ausbezahlt.

Rentenbezieher, die ein dauerhaftes erstes Dienstverhältnis als Minijob haben und anspruchsberechtigt sind, erhalten auch bei pauschaler Versteuerung die Energiepauschale über das Unternehmen ausgezahlt.

Unabhängig von der Art der Besteuerung sollen alle geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse davon profitieren.

Studierende können sich der gleichen Herangehensweise wie bei Rentenbeziehern bedienen.

Der Anspruch auf die Energiepauschale für den Veranlagungszeitraum 2022 entsteht am 01. September 2022. Für die Gewährung muss der Erwerbstätige keinen Antrag bei seinem Betrieb stellen.

Anspruchsberechtigte Erwerbstätige

Anspruchsberechtigt sind Erwerbstätige, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, Arbeitslohn aus einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis erzielen und insoweit in die Steuerklassen 1 bis 5 einsortiert sind, z. B. Bufdis (Freiwillige im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes), Beschäftigte, Menschen mit Behinderungen (die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind), Personen im Beamtenstatus, Rechtsprechende oder Minister und Ministerinnen. Unerheblich ist, ob ein Beschäftigter in Voll- oder Teilzeit arbeitet oder es sich um geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobbende) handelt. Achtung, nur Minijobs als erstes Dienstverhältnis sind anspruchsberechtigt.

Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispauschale, aber die Auszahlung erfolgt nicht durch den Betrieb, kann der Beschäftigte für den Veranlagungszeitraum 2022 die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung beantragen.

Achtung: Nachweis des ersten Dienstverhältnisses von geringfügig Beschäftigten verlangen

Die Minijobbende müssen dem Betrieb schriftlich bestätigen, dass es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung muss der Betrieb zum Lohnkonto nehmen.

Möchte der Minijobbende beispielsweise zu seinen gegenwärtigen Dienstverhältnissen keine Angaben gegenüber seinem Betrieb machen, erfolgt keine Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Betrieb. Der Minijobbende beantragt die 300 EUR dann über die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022.

Nicht-Anspruchsberechtigte Erwerbstätige  

Keinen Anspruch auf eine Energiepreispauschale haben

  • Rentenbezieher und Empfänger von Versorgungsbezügen (wie Pensionierte), soweit diese ausschließlich Einnahmen aus einem vergangenen Dienstverhältnis erzielen, sowie
  • Bezieher von Sozialleistungen, soweit diese ausschließlich Sozialleistungen im Veranlagungszeitraum 2022 bezogen haben, die nicht im Zusammenhang mit einem aktiven Dienstverhältnis stehen, wie das Arbeitslosengeld I und
  • Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vom Bezug der Energiepreispauschale ausgeschlossen. Insbesondere sind beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler nicht anspruchsberechtigt.

Rentenbezieher und Pensionierte sind nur dann anspruchsberechtigt und können eine Energiepreispauschale erhalten, wenn sie neben den Renten- bzw. Pensionseinnahmen beispielsweise auch Arbeitslohn aus einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis bzw. aus einem geringfügig entlohnten Minijob beziehen.

Auszahlungszeitpunkt

Das Unternehmen holt sich diese Zahlung über die Lohnsteuer-Anmeldung vom Finanzamt wie folgt wieder:

  • Soweit das Unternehmen zur monatlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist (mit der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022), muss dieser die Energiepreispauschale im September 2022 an seine Beschäftigte auszahlen;
  • Soweit das Unternehmen zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist (mit der Lohnsteuer-Anmeldung für das 3. Quartal 2022), kann die Energiepreispauschale im Oktober 2022 an die Beschäftigten ausgezahlt werden;
  • Soweit das Unternehmen zur jährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist (mit der Lohnsteuer-Anmeldung für das Kalenderjahr 2022), kann auf die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Beschäftigten verzichtet werden. Verzichtet das Unternehmen auf die Auszahlung der Energiepreispauschale, beantragen die betroffenen Beschäftigten die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022.

Weitere steuerliche Entlastungen wurden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt:

  • Erweiterte Verlustverrechnung,
  • Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr,
  • Verlängerung der Home-Office-Pauschale,
  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld,
  • Steuerfreiheit für freiwilligen Arbeitgeber Corona-Pflegebonus bis zu 4.500 EUR

Gültig für einen Auszahlungszeitraum vom 18.11.2021 bis 31.12.2022 für den Kranken- und Pflegebereich sowie Arzt- und Zahnarztpraxen. Für alle anderen Unternehmen ist die steuerfreie Corona-Prämie von 1.500 EUR zum 31. März 2022 ausgelaufen.

  • Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung!

Ihr Heimbrock Winkler Team! 

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.