Seitenbereiche
Ihre Steuerberater in Dresden, Köln & Hannover

Lohn-News November 2021

Frist zur Auszahlung der Corona-Prämie: nur noch bis zum 31.03.2022 möglich

Die Frist zur Auszahlung der einmaligen Corona Prämie in Höhe von insgesamt 1.500 EUR ist nur noch bis zum 31.03.2022 möglich.

Mindestlohn ab 2022

Ab dem 01.01.2022 steigt der Mindestlohn auf 9,82 EUR und zum 01.07.2022 auf 10,45 EUR.

Pflichtzuschuss vom Arbeitgeber bei betrieblicher Altersvorsorge ab dem 01.01.2022 auch für Altverträge

Bisher mussten Arbeitgeber nur für Verträge ab dem 01.01.2019 einen Pflichtzuschuss in Höhe von 15 % für jede Entgeltumwandlung bei Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen leisten.

Nun gilt dies ab dem 01.01.2022 auch für alle Altverträge, die vor dem 01.01.2019 geschlossen wurden.

Zahlen Sie bereits für Altverträge einen Arbeitgeberzuschuss und dieser beträgt mindestens 15 %, besteht kein Handlungsbedarf.

Achten Sie bitte darauf das lt. Gesetz jeder einzelne abgeschlossene Vertrag zu betrachten ist.

In jedem Fall muss eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung geschlossen werden. Ein Muster stellen wir Ihnen im Anhang bereit.

Zahlen Sie eine reine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge müssen Sie hier nichts tun.

Ihnen stehen also zwei Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung - wenn Sie noch keinen Arbeitgeberzuschuss zahlen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer hat eine Direktversicherung mit einer Entgeltumwandlungsvereinbarung in Höhe von 100 EUR seit dem 01.01.2016 abgeschlossen. Der Arbeitgeber zahlt bisher nichts dazu.

Variante 1

  • WIE GEHABT: Entgeltumwandlung Arbeitnehmer 100 EUR
  • NEU: Arbeitgeberzuschuss 15 EUR (entspricht 15 % auf 100 %)

In diesem Fall erhöht sich die Versicherungssumme und der Versicherungsvertrag muss von der Versicherung dementsprechend angepasst werden. Die neue Police bitte als Kopie ans Steuerbüro weiterleiten!

Variante 2

  • NEU: Entgeltumwandlung wird auf 85 EUR geändert
  • NEU: Arbeitgeberzuschuss 15 EUR (entspricht 15 % von 100 %)

In diesem Fall ist die Versicherungssumme unverändert und es muss nur die Entgeltumwandlungsvereinbarung angepasst werden.

Für die spätere Besteuerung in der Auszahlungsphase ist es ganz wichtig, dass Sie jeweils bis Ende Februar des Folgejahres an den jeweiligen Versorgungsträger der Versicherung die Versteuerung melden:

  • Einzahlungen in pauschal versteuerte bAV (§40b EStG)
  • Bisher steuerfreie bAV wird pauschal versteuert (Ausnutzung der personenbezogenen Pauschalierungsmöglichkeit seit 2018)
  • Einzahlungen in die bAV werden wegen Überschreitens des (um das Pauschalierungsvolumen gekürzten) Freibetrags steuerpflichtig

Die Meldung an die Versorgungseinrichtung muss nicht erfolgen, wenn diese die steuerliche Behandlung für den einzelnen Arbeitnehmer bereits kennt. Eventuell durch die Vertragsvereinbarung. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Versorgungsträger.

Unterbleibt die Meldung, geht der Versorgungsträger davon aus, dass die Versicherung steuerfrei abgerechnet wurde und meldet dies in der Auszahlungsphase so an das Finanzamt weiter. Dies kann dann eventuell zur Versteuerung der ausgezahlten Beträge führen.

Pflichtangabe für Minijobber: Steuer Identifikationsnummer und Angabe der Krankenkasse

Ab dem 01.01.2022 muss in allen Sozialversicherungsmeldungen für geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer mit der Personengruppe 109 die Steuer-ID Nummer angegeben werden.

Dies ist auch notwendig, wenn der geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer mit der 2 % Pauschsteuer über die Bundesknappschaft abgerechnet wird.

Wenn der Arbeitnehmer die Steuer-ID nicht zur Hand hat, ist diese bei dem zuständigen Wohnstätten-Finanzamt vom Minijobber zu erfragen.

Bitte teilen Sie diese Angaben spätestens mit der Lohnabrechnung Januar 2022 Ihrem Steuerbüro mit!

Elektronischer Krankenschein - eAU

Ab dem 01.01.2022 wird stufenweise der elektronische Krankenschein eingeführt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bzw. das Steuerbüro die Krankentage bei der jeweiligen Krankenkasse des Mitarbeiters online abfragen muss.

Da auch die Mitarbeiter im Minijob einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben ist es wichtig, die Krankenkasse zu erfragen, in der sie entweder selbst oder familienversichert sind.

Wichtig: Alle Mitarbeiter im Unternehmen müssen Ihnen unmittelbar einen Krankenkassenwechsel anzeigen!

Die verpflichtende Übermittlung der eAU durch die Arztpraxen soll ab dem 01.01.2022 als Pilotprojekt starten.

Die digitale Übermittlung an den Arbeitgeber bzw. an das Steuerbüro startet hingegen erst ein halbes Jahr später - ab dem 01.07.2022.

Für Vertragsärzte heißt das, dass sie bis zum 30.06.2022 neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen zusätzlich eine Papierbescheinigung ausstellen, die der Patient an seinen Arbeitgeber weiterleitet.

Das Ziel des eAU-Verfahrens ist es, dass der Arbeitgeber zukünftig digital über den Beginn und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert wird. Damit soll der bürokratische Aufwand eingedämmt werden.

Was allerdings - zumindest vorerst - erhalten bleiben soll ist, dass die ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel gilt. Außerdem hat der Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.

Quarantäne: Keine Entschädigungszahlung für Ungeimpfte

Die Gesundheitsministerkonferenz hat am 22.09.2021 beschlossen, dass ungeimpfte Arbeitnehmer spätestens ab dem 01.11.2021 keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG haben, wenn sie aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden.

Für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, gelten Ausnahmen.

Die Lohnfortzahlung für die ersten 6 Wochen (42 Tage) bleibt für erkrankte Arbeitnehmer, egal ob geimpft oder ungeimpft, weiterhin bestehen. Wer krank ist erhält Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Lediglich die Entschädigungszahlung greift für Ungeimpfte in Quarantäne nicht mehr.

Für Selbstzahler als auch Firmenzahler bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern gilt folgendes:

Da während des Bezugs einer Entschädigungszahlung kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, haben die Beschäftigten in dieser Zeit keinen Anspruch auf Beitragszuschüsse des Arbeitgebers.

Jeder Arbeitgeber kann dennoch frei entscheiden ob er für seinen ungeimpften Mitarbeiter weiterhin den Entgelt fortzahlen möchte. Die fehlende Ausgleichszahlung durch Krankenkasse oder Gesundheitsamt trägt der Arbeitgeber selbst (beitragspflichtig).

Besteht die Möglichkeit das ein ungeimpfter Arbeitnehmer während angeordneter Quarantäne arbeitsfähig ist und kann im Homeoffice weiterarbeiten, besteht die Pflicht zur Weiterzahlung des vollen Entgelts.

Kurzübersicht:

Mitarbeiter erkrankt an Corona: Der Arbeitnehmer erhält Lohnfortzahlung (6 Wochen). Der Impfstatus spielt hier keine Rolle.

Ungeimpfter Mitarbeiter in Quarantäne: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlung. Bei Homeoffice gilt die Weiterzahlung des Entgelts.

Kind muss in Quarantäne und Eltern müssen es betreuen, sind aber selbst nicht in Quarantäne: Gegen wen die Quarantäne ausgesprochen wird, ist hier entscheidend. Kümmern sich Eltern um ihr Kind, weil für das Kind Quarantäne angeordnet wird, greift eine Sonderregelung. Einer der beiden Elternteile hat einen Entschädigungsanspruch für den Lohnausfall, wenn sie das Kind betreuen müssen. Unabhängig vom Impfstatus der Eltern.

Was können Sie als Arbeitgeber tun, wenn Sie nicht wissen ob der Arbeitnehmer geimpft ist oder nicht?

Der Arbeitgeber muss keine Entschädigung zahlen, wenn er weiß, dass diese nicht erstattet wird. Im Zweifel dürfe der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Mitarbeiter nicht geimpft ist, da gegen geimpfte Personen ohne Symptome in der Regel keine Quarantäne angeordnet wird. Falls der Arbeitnehmer in Quarantäne doch geimpft ist, "kann er offenlegen, dass er geimpft ist". So könne er seinen Anspruch auf Entschädigung begründen.

(Quelle: Dr. Nathalie Oberthür – RPO Rechtsanwälte in Köln – Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht)

 Gutscheine ab 2022

Ab dem 01.01.2022 wird die mtl. Freigrenze von 44 EUR auf 50 EUR angehoben. Bei Überschreitung der Freigrenze wird der gesamte Betrag des Monats beitragspflichtig. Wenn die Freigrenze in einem bestimmten Monat nicht ausgeschöpft wurde, darf der Restbetrag nicht auf andere Monate übertragen oder angerechnet werden. Steuerfrei ist der Gutschein nur, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt wird.

Seit Jahresbeginn 2020 gilt ausdrücklich, dass „zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten“, Geldleistungen darstellen und deshalb zu versteuern sind.

Das bedeutet: Wenn Geld fließt, liegt kein steuerfreier Sachlohn vor. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine bestimmte Sachleistung schuldet, sie ihm aber nicht direkt zukommen lässt, sondern stattdessen den entsprechenden Geldbetrag zweckgebunden auszahlt oder anschließend erstattet. Die Steuerfreiheit lässt sich in diesem Fall auch nicht durch Belege retten, mit denen der Mitarbeiter die entsprechende Verwendung nachweist.

Demnach gehören „Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen“, nicht zu den „Einnahmen in Geld“. Als „Gutscheine“ in diesem Sinne zählen auch Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes und Gutschein-Apps. Als Geldkarten zählen auch Prepaid- sowie Guthaben-Karten. Das hat die Finanzverwaltung in einem BFM-Schreiben zur „Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug“ vom 13.04.2021 klargestellt.

Eine Art Gnadenfrist gilt für Gutscheine und Karten, die gemäß Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) als Zahlungsinstrumente eines Zahlungsdienstes gelten und deshalb eigentlich nicht mehr „sachlohnfähig“ sind. Diese Gnadenfrist gilt seit dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2021. Ab dem 01.01.2022 müssen Sie in solchen Fällen handeln.

Voraussetzungen: mindestens eine von drei Optionen muss erfüllt sein

  • Option 1: Der Kreis an Akzeptanzstellen ist begrenzt (2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG).
  • Option 2: Für den Gutschein bekommt man nur eine begrenzte Palette an Produkten oder Dienstleistungen (2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG).
  • Option 3: Die Karte oder der Gutschein dient zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken (2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG).

Gern stehen wir Ihnen auch für die Klärung von Einzelfragen zur Verfügung!

Ihr Heimbrock Winkler Team! 

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.